8 139. Widerruf der Schenkung. 581
d) Der Widerruf ist ausgeschlossen: 1. wenn der Schenker dem Beschenkten
verziehn hat; 2. wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Widerrufsberechtigte
von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat,
ein Jahr verstrichen ist; 3. wenn der Beschenkte gestorben ist; 4. wenn der
Widerrufsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat, was aber erst zulässig, wenn
der Undank ihm bekannt geworden ist (532, 533).
Verzeihung des Undanks und Verzicht auf das Widerrufsrecht sind nicht völlig identisch.
Denn die Verzeihung steht nur dem Schenker, der Verzicht steht auch seinen Stellvertretern
und Erben zu; die Verzeihung geschieht durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Kund-
gebung, der Verzicht kann dagegen nur vertragsmäßig erfolgen usw.
e) Ist der Widerruf erklärt, so ist der Beschenkte verpflichtet, das
Empfangene nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung dem Schenker herauszugeben (531 Il).
5. Außer in den zu 3 a und 4 genannten kann eine Schenkung auch noch
in andern Fällen rückgängig gemacht werden. Doch ist davon erst später zu
handeln (s. 1301, 1584, 1345, 2329, 2287, 2288 sowie Konk Ordn. 32 und
RGes. v. 21. Juli 79 § 3).
2. Zesondre Arten der Schenkung. 1
8 140.
I. Die Schenkung ist, wie wir gesehn haben, an und für sich ein streng
einseitiger Vertrag, der nur dem Schenker, nicht aber auch dem Beschenkten
rechtsgeschäftlich Pflichten auferlegt. Doch kann sie durch besondre Parteiver-
einbarung auch als zweiseitiger Vertrag abgeschlossen werden, indem der Be-
schenkte sich vertragsmäßig zu einer Gegenleistung an den Schenker verpflichtet.
Voraussetzung ist dabei nur, daß die Gegenleistung nicht den Charakter eines
Entgelts hat; denn ist dies der Fall, so kann von einer Schenkung nicht mehr
die Rede sein.
1. Die Vereinbarung kann dahin getroffen werden, daß die Gegenleistung
des Beschenkten gegen das Geschenk des Schenkers nicht eigentlich ausgetauscht
wird und demnach rechtlich nicht als Zweck und Ziel des Geschenks erscheint,
der Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem mithin ein unvollkommen
zweiseitiger ist (s. oben S. 374). Alsdann sagt man, die Schenkung sei unter
einer Auflage (sub modo) erfolgt.: Für eine solche Schenkung gelten fol-
gende Regeln:
a) Die Gegenleistung soll vertragsmäßig meist den Interessen des Schenkers
oder den Interessen einzelner Dritter oder endlich öffentlichen Interessen dienen.
Möglich ist es aber auch, daß sie ausschließlich den Interessen des Beschenkten
1) Haymann, Schenkung unter einer Auflage (05); Müller, Jahrb. f. Dogm. 48
S. 209; Weirauch bei Gruchot 48 S. 229.
2) Siche RG. 60 S. 242, 62 S. 390.