582 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
dienstbar ist; doch wird eine derartige Auflage nicht gerade häufig sein: denn
eine Leistung, die nur in seinem eignen Interesse erfolgen soll, wird vom Be-
schenkten dem Schenker zwar oft in Aussicht gestellt, nur selten aber, wie
dies bei einer echten „Auflage“ vorausgesetzt werden muß, bindend versprochen.
In allen Fällen muß die Gegenleistung wirtschaftlicher Natur sein, da sie andern-
falls nicht den Gegenstand einer obligatorischen Verpflichtung des Beschenkten,
eines Forderungsrechts des Schenkers bilden könnte (s. oben S. 356 I., 2).
Beispiele. I. Eine echte Auflage liegt vor, wenn A. dem B. ein Haus unter der Ver-
pflichtung schenkt, entweder 1., daß B. alle auf das Haus bezüglichen Rechnungen A.# aus
den beiden letzten Jahren bezahlen müsse oder 2., daß er die Mieter des Hauses drei Jahre
lang nicht steigern dürfe oder 3., daß er ein in dem Hause befindliches Zimmer mit alter-
tümlicher Decke mindestens an einem Wochentage dem Publikum ohne Entgelt zugänglich zu
machen habe. II. Wenn C. seinem Bruder D. ein Haus unter der Verpflichtung schenkt,
daß dieser es die nächsten 10 Jahre nicht veräußern dürfe, so ist dies gleichfalls eine echte
Auflage, und zwar auch dann, wenn C. dem D. jene Verpflichtung nur in dessen Interesse
auferlegt hatte, weil er annahm, der Wert des Hauses werde in dem folgenden Jahrzehnt
sehr steigen, und den Wunsch hatte, daß dieser Wertzuwachs dem D. nicht entgehn solle.
III. Dagegen liegt keine echte Auflage vor, wenn E. dem F. 1000 Mk. zu einer Badereise
schenkt; denn eine solche Reise ist keine wirtschaftliche Leistung; F. kann also dem E. nicht
rechtsverbindlich zusagen, daß er sie wirklich machen werde.
Regelmäßig wird die Auflage so bestimmt, daß nach ihrer Vollziehung dem Beschenkten
noch eine Bereicherung übrig bleiben soll. Doch ist auch eine gegenteilige Bestimmung möglich;
insbesondre kommen sehr häufig Schenkungen an juristische Personen vor, bei denen die
Last der Auflage die Gunst der Schenkung völlig ausgleicht;“ freilich steht der Wortlaut des
Gesetzes (516 I) dem entgegen; er ist aber sicher nur ungenau gefaßt. Nur muß eine der-
artige übermäßige Auflage nach Annahme der Parteien im eignen Interesse des Beschenkten
vereinbart sein; denn andernfalls wäre sie ein Entgelt für die Zuwendung des angeblichen
Schenkers und würde der Zuwendung den Schenkungscharakter nehmen.
über den Fall, daß die Auflage den Wert der Schenkung ohne den Willen der Parteien
übersteigt s. unten zu d.
b) Der Schenker kann die Gegenleistung, falls nichts andres vereinbart,
nicht Zug um Zug gegen seine Zuwendung oder gar vorher, sondern erst dann
fordern, wenn er seinerseits alles geleistet hat, was ihm zu leisten oblag (525 ).
Beispiele. I. A. hat schenkungsweise dem B. ein großes Landgut unter der Auflage
versprochen, daß B. ein ihm gehöriges kleines Haus dem C. schenken solle, und B. hat diese
Schenkung angenommen. Hier kann A. von B. die Übereignung des Hauses an C. erst
fordern, wenn er ihm das Landgut aufgelassen und übergeben hat, so daß B. eine Zeitlang
Eigentümer von Gut und Haus zugleich ist. II. Derselbe Fall: nur wird die Auflassung
des Guts von A. an B. ohne A.s Verschulden verzögert; B. ist hierüber so aufgebracht,
daß er sein Haus dem D. zum Kauf anbietet und damit die Vollziehung der von ihm über-
nommenen Auflage gefährdet. Hier kann A., obschon er seine eignen Schenkerpflichten noch
nicht erfüllt hat, doch bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die dem B. die Ver-
äußerung des Hauses an einen andern als den C. verbietet. Denn die Verpflichtung des B.,
das Haus dem C. zu schenken, entsteht nicht erst dadurch, daß A. ihm das Gut aufläßt und
übergibt, sondern ist schon, wenngleich bloß in bedingter Form, dadurch begründet worden,
daß er die Schenkung samt der Auflage angenommen hat.5
c) Das Recht, die Gegenleistung zu fordern, steht außer dem Schenker
und seinen Erben zu:
3) Vgl. Haymann S. 38. 4) RG. 71 S. 141. Vgl. aber ebenda 62 S. 386.
5) Planck-Greiff Anm. 2 à zu § 525. Abw. Crome § 232 12.