8 140. Schenkung unter einer Auflage. 583
c) wenn die Gegenleistung im Interesse eines Dritten bedungen ist, regel-
mäßig dem Dritten (s. 330 Satz 2);
5) wenn die Gegenleistung im öffentlichen Interesse bedungen ist, nach
dem Tode des Schenkers der zuständigen Behörde, in Preußen dem zuständigen
Minister (525 II; preuß. V. v. 16. November 1899 Art. 7).
Letztere Vorschrift ist nur zu billigen. Denn es kommt oft vor, daß die Erben eines
Schenkers bloß mit geringem Eifer darauf achten, ob die von dem Schenker angeordneten
gemeinnützigen Auflagen von dem Beschenkten auch gehörig erfüllt werden.
d) Ist die geschenkte Sache mit einem tatsächlichen Mangel oder einem
Mangel im Recht behaftet und erreicht infolge dieses Mangels der Wert der
Schenkung die Höhe der zu den Gegenleistungen erforderlichen Aufwendungen
nicht, so kann der Beschenkte die Gegenleistung so lange verweigern, bis der
Schenker den durch jenen Mangel entstandenen Fehlbetrag ausgleicht; hat der
Beschenkte in Unkenntnis des Mangels die Gegenleistung bereits vollzogen, so
kann er vom Schenker sogar die Erstattung der dadurch verursachten Aufwen-
dungen insoweit fordern, als sie infolge des Mangels den Wert der Schenkung
übersteigen (526).
Beispiele. I. A. hat der Stadt B. ein altes Gemälde, das der in B. als Autorität
geltende Professor C. auf 60000 Mk. abgeschätzt hatte, mit der Auflage geschenkt, daß die
Stadt auf eigne Kosten durch den Maler D. eine Kopie des Gemäldes für ihn anfertigen
lassen müsse; die Stadt kommt der Auflage nach und muß dafür an D. 2500 Mk. zahlen;
nachträglich stellt sich heraus, daß das Bild dem E. gestohlen war und die Stadt es ihm
herausgeben muß. Hier hat A. die 2500 Mk. zu erstatten. II. Derselbe Fall; nur ist das
Bild nicht gestohlen; wohl aber wird nachträglich festgestellt, daß Professor C. ein arger
Ignorant ist und der wahre Wert des Bildes nur 2000 Mk. beträgt, die Stadt B. also
durch die Schenkung einen Schaden von 500 Mk. erlitten hat. Hier braucht A. diesen Verlust,
da er nicht auf einem „Mangel“ des Bildes beruht, nicht zu ersetzen.
e) Kommt der Beschenkte mit seiner Gegenleistung in Verzug, so kann
der Schenker nicht bloß auf ihrer nachträglichen Vollziehung bestehn und
Schadensersatz wegen Verspätung fordern, sondern er kann auch — unter den
Voraussetzungen, die für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen gelten,
also regelmäßig unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist — sein Ge-
schenk wenigstens insoweit zurückfordern, als es zur Vollziehung der Gegen-
leistung hätte verwendet werden müssen (527 I1, 326). Das nänliche Rück-
forderungsrecht steht ihm zu, wenn die Gegenleistung infolge eines vom Be-
schenkten zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist (527 1, 325).
Beispiel. A. hat der Stadt B. die Büste seines Onkels, des früheren Bürgermeisters C.,
mit der Auflage geschenkt, sie im großen Saal des Rathauses aufzustellen; die Stadt denkt
aber über die Verdienste des C. geringer als A. und bringt die Büste in einem Korridor
unter. Hier kann A. darauf klagen, daß die Stadt die Büste da aufstelle, wo es vereinbart
ist. Dagegen hat er keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, da ja die Stadt durch die
schlechte Aufstellung der Büste keine Aufwendungen erspart.? Ebensowenig kann er die
Rückgabe der Büste selbst beanspruchen.
6) Ortmann Anm. 2 zu 8 526. 7) Schollmeyer (Aufl. 1) S. 32.
8) Haymann S. 151. Abw. Ortmann Anm. 3 zu § 527.