Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

600 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
aber alles in allem für B. weit günstiger ist als dessen eigner Vorschlag. Hier darf A., 
da wegen der Kürze der Bedenkfrist eine Rückfrage bei B. unmöglich ist, den Vorschlag, 
B.s Anweisung zuwider, annehmen. 3. Nachträglich stellt sich heraus, daß A. falsch vor- 
gegangen ist; denn einmal war B. der Meinung, er dürfe ehrenhalber auch nicht den ge- 
ringsten Teil der Prozeßkosten übernehmen; außerdem hatte D. von C. die Vollmacht, auf 
Verlangen A.8s noch weit ungünstigere Vergleichsbedingungen zu bewilligen. Hier bleibt, 
sofern A. diese Umstände nicht hätte kennen müssen, die Entscheidung dieselbe. Denn es 
kommt darauf an, daß A. tut, nicht was für B. am besten ist, sondern was er in B.8 
Sinn nach pflichtmäßiger Überlegung für das beste hält. 
Als Abweichung von den Anweisungen des Dienstempfängers gilt es auch, wenn der 
Dienstschuldner seine Vollmacht überschreitet. Die Regeln zu a kommen also in diesem Fall 
gleichfalls zur Anwendung.“ 
b) Der Dienstschuldner muß dem Dienstempfänger unaufgefordert die 
nötigen Nachrichten geben, auf Verlangen nähere Auskunft über den Stand 
des Geschäfts erteilen und nach Ausführung des Geschäfts Rechenschaft ab- 
legen (666, 675). 
c) Der Dienstschuldner muß alles, was er zur Besorgung oder bei der 
Besorgung des Geschäfts erlangt und nicht auftragsmäßig verwendet, an den 
Dienstempfänger herausgeben (667, 675); selbst Zuwendungen, die die Gegen- 
partei bei Besorgung des Geschäfts ihm persönlich macht (Gratifikationen, 
Extrahonorare, Trinkgelder), sind nicht ausgenommen.? Verwendet der Dienst- 
schuldner Gelder, die er dem Dienstempfänger herauszugeben oder für ihn zu 
verwenden hatte, für sich, so muß er sie von der Zeit der Verwendung ab 
verzinsen (668, 675). 
6. a) Der Dienstschuldner wird von seiner Dienstpflicht befreit, wenn der 
Dienstempfänger mit der Annahme der Arbeit (schuldhaft oder schuldlos) in 
Verzug gerät. Er kann also nicht etwa zu nachträglicher Leistung der Dienste 
angehalten werden. Desungeachtet behält er den Anspruch auf die vertrags- 
mäßige Vergütung und muß sich nur in Abzug bringen lassen, was er durch 
Nichtleistung der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeit 
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (615).3 
b) Die Regel zu a gilt aber in vollem Umfang nur, wenn der Vertrag 
auf einen unteilbaren Dienst geht. Bei andern Dienstverträgen wird der 
Schuldner durch den Verzug des Dienstempfängers bloß für die Vergangenheit 
befreit, muß dagegen seine Dienste für die Folgezeit weiter leisten oder wenig- 
stens zur Verfügung des Dienstempfängers halten; eine Ausnahme gilt nur 
insoweit, als der Dienstempfänger an der Annahme der Dienste auch für die 
Folgezeit behindert ist oder sie auch für die Folgezeit verweigert (s. 615). 
Beispiel. Eine Klavierstunde im Hause des Klavierlehrers ist teilbar, aber nicht nach 
Minuten, sondern nach Viertelstunden. Sonach muß, wenn die Stunde um 12 Uhr beginnen 
sollte, der Lehrer auf den ausbleibenden Schüler bis ¾ 1 warten. Geht er schon um ½ 1 
sort, so kann er nur für die erste halbe, geht er dagegen um ¼ 1 fort, so kann er für die 
ganze Stunde Honorar fordern. 
6) Vgl. Schollmeyer S. 122. 
7) Abw. Ortmann Anm. 1c zu § 667; Crome § 252 56. 
8) RG. 58 S. 402.
	        
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