Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 145. Beendigung des Dienstverhältnisses. 607 
Dienstschuldner dieser Vorschrift zuwider „unzeitig“", so ist seine Kündigung 
zwar gültig, er selber aber dem Dienstempfänger schadensersatzpflichtig (675, 
671 II; s. auch 627 II). 
Beispiele. I. In den zu a unter II genannten Fällen darf die Schulvorsteherin C., 
wenn sie ihre Schule auflöst, die Lehrerin B. rücksichtslos sofort entlassen; dagegen muß 
die heiratende B. ihre Dienste so lange fortsetzen, bis die A. eine andre Lehrkraft gewinnen 
kann. II. Ist die B. von der C. gröblich beschimpft, so wird sie zu einer derartigen Rück- 
sichtnahme auf ihre Dienstherrin nur dann verpflichtet sein, wenn die Beleidigung zwar 
gröblich, aber immerhin noch erträglich war und die C. in angemessener Art um Ent- 
schuldigung bittet. 
2. Erfolgt den Regeln zu 1 gemäß vor Ablauf der vereinbarten oder 
gesetzlichen Dienstzeit eine Kündigung, so kann der Dienstschuldner nicht die 
volle, für die ganze Dienstzeit bedungene Vergütung fordern; denn die Kündi- 
gung gibt ihm ja für den Rest der Dienstzeit die freie Verfügung über seine 
Arbeitskraft zurück. Vielmehr kann er bloß, nach Maßgabe der von ihm bis 
zur Kündigung bereits geleisteten Dienste, einen verhältnismäßigen Teil der 
bedungenen Vergütung verlangen. Dazu kommt aber, wenn er durch schuld- 
haft vertragswidriges Verhalten des Dienstempfängers zur Kündigung ver- 
anlaßt worden ist, außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz. Umgekehrt ist 
er selber (ganz abgesehn von dem bereits erwähnten Fall „unzeitiger“ Kündi- 
gung (s. oben zu 1b)) schadensersatzpflichtig, wenn er durch sein eignes schuld- 
haftes Verhalten den Dienstempfänger zur Kündigung bewogen hat (628 II). 
Bei Berechnung des dem Dienstschuldner gebührenden Teils der Dienstvergütung ist 
nicht bloß darauf zu sehn, welch ein Teil der Dienstzeit vor der Kündigung bereits ver- 
strichen ist, mag auch die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen sein; denn die Dienste 
brauchen sich ja keineswegs auf den ganzen Zeitabschnitt gleichmäßig zu verteilen, weder was 
die Lasten betrifft, die sie für den Dienstschuldner, noch was die Vorteile angeht, die sie für 
den Dienstempfänger mit sich bringen. Nur dann, wenn der Dienstempfänger die Kündigung 
durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat, kann er sich auf letzteren Umstand 
(d. h. also darauf, daß die Teildienstleistung des Dienstschuldners ohne Interesse oder doch 
von verhältnismäßig geringem Interesse für ihn war) nicht berufen. — Beispiel. A. ist 
bei B. als Verkäufer gegen ein Tagesgehalt von 5 Mk. auf ein Jahr in Dienst getreten: 
am ersten Tage, an dem er sich erst „informieren“ mußte, ist er für B. ganz wertlos; auch 
am zweiten Tage kann er höchstens als halbwertige Arbeitskraft gelten; am Ende des 
dritten Tages kündigen A. und B. gegenseitig; A. findet erst 10 Tage später einen neuen 
Dienst; B. muß sich eine Hülfskraft nehmen, die für den Rest des Monats 180 Mk. bezieht. 
Hier hat, wenn weder A. noch B. schuld ist, B. 7,5 Mk. zu zahlen (nämlich Gehalt für 
einen vollen und einen halbwertigen Arbeitstag); ist A. schuld, so muß er an B. 22,5 Mk. 
zahlen (nämlich 180—150 Mk. Schadensersatz unter Abzug des Gehalts für 1½ Tage)j; 
ist endlich B. schuld, so muß er dem A. 65 Mk. zahlen (nämlich Gehalt für 3 Tage und 
Schadensersatz für 10 Tage). 
V. Wird das Dienstverhältnis, nachdem es durch Zeitablauf oder Kündi- 
gung aufgehoben ist, von dem Dienstschuldner mit Wissen des Dienstempfängers 
tatsächlich fortgesetzt, so gilt es, ähnlich wie in gleichem Fall die Miete, als 
auf unbestimmte Zeit verlängert, und zwar unter den bisherigen Bedingungen 
(625). Anders nur dann, wenn der Dienstempfänger unverzüglich wider- 
spricht oder wenn der Dienstschuldner sich eine Anderung der Bedingungen 
vorbehalten hat.
	        
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