Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

608 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
VI. Die Form der Kündigung unterliegt den gleichen Regeln wie bei 
der Miete. 
VII. 1. Von Rechts wegen, also ohne Kündigung, wird das Dienst- 
verhältnis vor Ablauf der Dienstzeit aufgelöst, wenn der Dienstschuldner stirbt 
(s. 613). Dagegen bleibt das Dienstverhältnis beim Tode des Dienstemp- 
fängers fortbestehn, es müßten denn die Dienste ausschließlich seiner Person 
gewidmet sein. 
2. Geschäftsbesorgungsverträge werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn 
der Dienstempfänger in Konkurs verfällt (Konk Ordn. 23). 
3. Selbstverständlich hört das Dienstverhältnis auch dann auf, wenn die 
Dienstleistung anderweit unmöglich wird. 
VIII. Wenn ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichtetes Dienstverhältnis 
in andrer Art als durch Kündigung aufgehoben wird, kann es in beschränkter 
Weise noch eine Zeitlang wirksam bleiben. 
1. Erstlich bleibt das Dienstverhältnis zugunsten des Dienstschuldners 
so lange wirksam, bis dieser von der Aufhebung Kenntnis erlangt oder er- 
langen muß (674, 675). 
Beispiel. A. hat für die Dauer seiner Pachtung den B. als Inspektor angestellt; am 
15. Mai wird durch eine zwischen A. und dessen Verpächter getroffene Vereinbarung die Pach- 
tung des A. und damit zugleich das Dienstverhältnis des B. aufgehoben; erst am 17. Mai 
wird dies dem B. bekannt; inzwischen geht am 16. Mai dem A. eine Kuh ein, weil B. sich 
an diesem Tage nicht gehörig um sie bekümmert hat; auch kauft B. am nämlichen Tage kraft 
der ihm als Inspektor erteilten Vollmacht für den A. einen neuen Ackerwagen und bezahlt 
ihn. Hier ist B. für den Verlust der Kuh nicht verantwortlich; denn er war am 16. Mai 
nicht mehr Inspektor. Dagegen kann er die Auslagen für den Wagen ersetzt fordern; denn 
wenigstens zu seinen Gunsten „galt“ er am 16. Mai noch als Inspektor. Doch ist anzu- 
nehmen, daß, wenn er von letzterem Recht Gebrauch macht, er sich auch dem Schadensersatz 
für die eingegangene Kuh unterziehn muß. 
2. Zweitens bleibt das Dienstverhältnis sowohl zugunsten wie auch zu 
Lasten des Dienstschuldners oder seines Erben wirksam, wenn es durch den 
Tod des Dienstempfängers oder des Dienstschuldners aufgehoben wird, die Ge- 
schäftsbesorgung aber nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden kann: der Dienst- 
schuldner oder sein Erbe muß nämlich alsdann die Geschäftsbesorgung so lange 
fortsetzen, bis der Dienstempfänger oder dessen Erbe anderweit Fürsorge treffen 
kann, und hat im Rahmen dieser unaufschiebbaren Tätigkeit die gleichen 
Rechte und Pflichten, wie wenn das Dienstverhältnis noch in Kraft wäre 
(672, 673, 675). 
IX. Von den vorstehenden Regeln sind zwingender Natur die zu III und, soweit sie 
bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes beiden Parteien das sofortige Kündigungsrecht 
gewährleistet, auch die zu IV. Im übrigen sind abweichende Vereinbarungen beliebig zu- 
lässig.: So können bei einem auf unbestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis andre 
Kündigungsfristen als die gesetzlichen (oben zu II) eingeführt werden; nur im Konkurse des 
Dienstempfängers sind diese vereinbarten Kündigungsfristen, falls sie länger sind als die 
gesetzlichen, unwirksam (Konk Ordn. 22); daß die vereinbarten Kündigungsfristen für beide 
2) RE. 69 S. 365. Abw. Lotmar 1 S. 613.
	        
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