608 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
VI. Die Form der Kündigung unterliegt den gleichen Regeln wie bei
der Miete.
VII. 1. Von Rechts wegen, also ohne Kündigung, wird das Dienst-
verhältnis vor Ablauf der Dienstzeit aufgelöst, wenn der Dienstschuldner stirbt
(s. 613). Dagegen bleibt das Dienstverhältnis beim Tode des Dienstemp-
fängers fortbestehn, es müßten denn die Dienste ausschließlich seiner Person
gewidmet sein.
2. Geschäftsbesorgungsverträge werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn
der Dienstempfänger in Konkurs verfällt (Konk Ordn. 23).
3. Selbstverständlich hört das Dienstverhältnis auch dann auf, wenn die
Dienstleistung anderweit unmöglich wird.
VIII. Wenn ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichtetes Dienstverhältnis
in andrer Art als durch Kündigung aufgehoben wird, kann es in beschränkter
Weise noch eine Zeitlang wirksam bleiben.
1. Erstlich bleibt das Dienstverhältnis zugunsten des Dienstschuldners
so lange wirksam, bis dieser von der Aufhebung Kenntnis erlangt oder er-
langen muß (674, 675).
Beispiel. A. hat für die Dauer seiner Pachtung den B. als Inspektor angestellt; am
15. Mai wird durch eine zwischen A. und dessen Verpächter getroffene Vereinbarung die Pach-
tung des A. und damit zugleich das Dienstverhältnis des B. aufgehoben; erst am 17. Mai
wird dies dem B. bekannt; inzwischen geht am 16. Mai dem A. eine Kuh ein, weil B. sich
an diesem Tage nicht gehörig um sie bekümmert hat; auch kauft B. am nämlichen Tage kraft
der ihm als Inspektor erteilten Vollmacht für den A. einen neuen Ackerwagen und bezahlt
ihn. Hier ist B. für den Verlust der Kuh nicht verantwortlich; denn er war am 16. Mai
nicht mehr Inspektor. Dagegen kann er die Auslagen für den Wagen ersetzt fordern; denn
wenigstens zu seinen Gunsten „galt“ er am 16. Mai noch als Inspektor. Doch ist anzu-
nehmen, daß, wenn er von letzterem Recht Gebrauch macht, er sich auch dem Schadensersatz
für die eingegangene Kuh unterziehn muß.
2. Zweitens bleibt das Dienstverhältnis sowohl zugunsten wie auch zu
Lasten des Dienstschuldners oder seines Erben wirksam, wenn es durch den
Tod des Dienstempfängers oder des Dienstschuldners aufgehoben wird, die Ge-
schäftsbesorgung aber nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden kann: der Dienst-
schuldner oder sein Erbe muß nämlich alsdann die Geschäftsbesorgung so lange
fortsetzen, bis der Dienstempfänger oder dessen Erbe anderweit Fürsorge treffen
kann, und hat im Rahmen dieser unaufschiebbaren Tätigkeit die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn das Dienstverhältnis noch in Kraft wäre
(672, 673, 675).
IX. Von den vorstehenden Regeln sind zwingender Natur die zu III und, soweit sie
bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes beiden Parteien das sofortige Kündigungsrecht
gewährleistet, auch die zu IV. Im übrigen sind abweichende Vereinbarungen beliebig zu-
lässig.: So können bei einem auf unbestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis andre
Kündigungsfristen als die gesetzlichen (oben zu II) eingeführt werden; nur im Konkurse des
Dienstempfängers sind diese vereinbarten Kündigungsfristen, falls sie länger sind als die
gesetzlichen, unwirksam (Konk Ordn. 22); daß die vereinbarten Kündigungsfristen für beide
2) RE. 69 S. 365. Abw. Lotmar 1 S. 613.