Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 146. Gesinde-Dienstvertrag. 609 
Parteien gleich lang sein müssen, schreibt das Gesetz nur für gewisse gewerbliche Gehülfen 
vor (HG. 67; RGewordn. 133/# ff.). Zulässig ist es ferner, daß der Dienstschuldner sich 
im voraus für die Zeit nach Aufhebung des Dienstverhältnisses zu gewissen Unterlassungen 
verpflichtet, z. B. dienstliche Geheimnisse nicht zu verraten oder nicht sofort in einen andern 
Dienst zu treten; nur darf eine derartige Abrede die Freiheit des Dienstschuldners nicht in 
unsittlicher Weise beschränken. 
2. Her Gesiude-BZienstvertrag. 1# 
8 146. 
I. Der Gesinde-Dienstvertrag ist ein Anstellungsvertrag, der ge- 
wöhnliche häusliche oder landwirtschaftliche Dienste zum Gegenstande hat und 
außerdem voraussetzt, daß der Dienstschuldner bei dem Dienstherrn wohnt. 
Den Gegensatz bilden namentlich die Dienstverträge der „freien“ häuslichen 
oder landwirtschaftlichen Arbeiter, die Anstellungsverträge, die auf häusliche 
oder landwirtschaftliche Dienste höherer Art gehn, endlich die Anstellungsver- 
träge, die auf andre als häusliche oder landwirtschaftliche Arbeit gerichtet sind. 
Sonach sind z. B. die Dienstverträge der Waschfrauen, Gesellschafterinnen und Kellne- 
rinnen keine Gesinde-Dienstverträge. 
II. Die Regelung der Gesinde-Dienstverträge ist grundsätzlich den Landes- 
gesetzen überlassen (EwG. 95). Von den in den östlichen Provinzen Preußens 
geltenden Vorschriften (preuß. Ges Ordn. v. 8. November 1810) sei folgendes 
erwähnt. - 
1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist nur dann rechtsverbindlich, wenn er 
schriftlich abgeschlossen ist oder die Herrschaft dem Gesinde ein Draufgeld ge- 
geben hat. 
2. Zieht sich ein Dienstbote bei Gelegenheit seines Dienstes eine Krank- 
heit zu, so muß die Herrschaft ihm für die ganze Dauer der Krankheit, auch 
über die Dienstzeit hinaus, Unterhalt gewähren; während der Dienstzeit darf 
der Lohn des Dienstboten auf den Unterhalt nicht angerechnet werden. Bei 
anderweitiger Erkrankung des Dienstboten ist die Herrschaft nur während der 
Dienstzeit und mit dem Recht des Lohnabzuges unterhaltspflichtig. Die erste 
wie die zweite Regel greift auch dann Platz, wenn der Dienstbote seine Er- 
krankung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 
3. Die Herrschaft kann ihre Entschädigungsansprüche wegen Verletzung 
der dem Dienstboten obliegenden Verpflichtungen gegen dessen Lohnforderung 
aufrechnen. 
4. Die Zeit des Dienstantritts, die Kündigungsgründe und die Kündi- 
gungsfristen sind eigentümlich geregelt. 
III. Der Landesgesetzgebung sind aber bei der Regelung des Gesinde- 
Dienstvertrages gewisse Schranken gesetzt. Insbesondre ist bestimmt (EG. 95), 
1) Poßelt-Lindenberg, preuß. Gesinderecht (86); Kähler, Gesinderecht (96). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.