Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

618 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
einer Ausbesserungsfrist bedarf es nicht, wenn die Ausbesserung unmöglich ist 
oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltend- 
machung der andern Rechte durch ein besondres Interesse des Bestellers ge- 
rechtfertigt ist (634 1). 
Die Frist kann schon bestimmt werden, ehe das Werk abgeliefert ist, vorausgesetzt, daß 
sich der Mangel schon vorher gezeigt hat, muß aber so bemessen werden, daß sie keinesfalls 
vor dem Ablieferungstermin abläuft (634 I, II). 
e) Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 16 steht dem Be- 
steller zu, wenn der Mangel des Werks auf einem Umstande beruht, den der 
Unternehmer zu vertreten hat (635). Dadurch wird er günstiger gestellt als 
der Käufer; denn dieser hat ja, soweit es sich nicht um den Mangel von be- 
sonders zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache handelt, einen derartigen An- 
spruch bloß bei Arglist des Verkäufers; der Unternehmer ist dagegen schon bei 
geringem Verschulden schadensersatzpflichtig. Andrerseits ist er auch ungünstiger 
gestellt als der Käufer; denn dieser hat, soweit es sich um den Mangel zu- 
gesicherter Eigenschaften handelt, einen Anspruch auf Schadensersatz schlechthin: 
der Verkäufer hat eben für seine Zusicherungen einzustehn; der Unternehmer 
ist dagegen (eine abweichende Abrede vorbehalten) haftfrei, sobald ihm die Her- 
stellung eines seinen Zusicherungen entsprechenden Werks ohne sein Verschulden 
unmöglich geworden ist. 
f) Nimmt der Besteller das Werk in Kenntnis der Mängel vorbehaltlos 
ab, so behält er den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, während 
ihm die andern Rechte, einschließlich des Rechts auf Ausbesserung des Werks, 
verloren gehn (640 11). 
Doch bleibt sein Schadensersatzanspruch nur in den Fällen erhalten, in denen er dem 
Unternehmer keine Nachfrist zur Ausbesserung zu setzen braucht; das ergibt sich daraus, daß 
in allen andern Fällen der Schadensersatzanspruch nur als Ergänzung des Ausbesserungs- 
anspruchs dient und deshalb zugleich mit diesem verwirkt wird. — Bei nicht abnahmefähigen 
Werken ist die Regel zu f nicht einmal analog anwendbar. Der Besteller kann also die 
Bemänglung solcher Werke bis zum letzten Tage der Verjährungsfrist verschieben! 
g) Die kurze Verjährung gilt auch für den Ausbesserungsanspruch. ¼1 
Die Frist beträgt regelmäßig sechs Monate, bei Arbeiten an Grundstücken ein 
Jahr, bei Bauwerken 1½1 fünf Jahre; sie beginnt mit der Abnahme, bei nicht 
abnahmefähigen Werken mit der Vollendung des Werks; wird die Verjährung 
bloß wegen eines der dem Besteller zustehenden Ansprüche unterbrochen, so wirkt 
dies auch für die andern Ansprüche. Unterzieht sich der Unternehmer im Ein- 
verständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels 
oder der Ausbesserung des Werks, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis 
der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm 
gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Aus- 
besserung verweigert (639 1.). 
10) Siehe R. 66 S. 174. 
11) Siehe R. 62 S. 121, 61 S. 41, 66 S. 16, 71 S. 175. 
11a) RG. 56 S. 43, 57 S. 380.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.