Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

620 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
gütung, nicht aber insoweit, als sein Anspruch auf Auslagenerstattung in 
Frage ist. 
Beispiel. A. will ein Buch im Selbstverlage erscheinen lassen und übergibt die Her- 
stellung der Auflage dem B.; nach Fertigstellung, aber vor Ablieferung geht die Auflage 
zufällig unter. I. Hier ist, wenn B. die Herstellung für einen Bauschbetrag übernommen, 
der Werkvertrag nicht auf eine Geschäftsbesorgung für A. gerichtet; B. hätte also, wenn 
das Unglück nicht eingetreten wäre, nur Vergütung, nicht Auslagenerstattung sordern können; 
nun das Unglück gekommen ist, kann er gar nichts verlangen. II. Hatte B. die Druck- 
legung für Rechnung des A. zu besorgen, so ist der Werkvertrag auf eine Geschäftsbesorgung 
für A. gerichtet; B. hätte also ohne das Unglück seine Vergütung und außerdem Erstattung 
der Auslagen fordern können; nunmehr kann er zwar nicht erstere, wohl aber letztere 
verlangen. 
b) Sehr häufig fordert der Besteller bei Werkverträgen, die auf eine Ge- 
schäftsbesorgung gehn, vom Unternehmer ein Gutachten über die voraussicht- 
lichen Kosten ein. Dies Gutachten — Kostenanschlag — ist für den 
Unternehmer nicht schlechthin verbindlich: so gut, wie er, wenn seine Auslagen 
hinter dem Anschlage zurückbleiben, nur den wirklich verauslagten Minder- 
betrag liquidieren darf, so gut kann er, wenn seine Auslagen den Anschlag 
überschreiten, auch den Mehrbetrag in Rechnung stellen. Dennoch ist der An- 
schlag keineswegs ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr ist der Unternehmer, 
wenn er bei Anfertigung des Anschlages fahrlässig gehandelt hat oder wenn er 
es versäumt, eine zu erwartende Uberschreitung des Anschlages dem Besteller 
unverzüglich anzuzeigen (s. 650 1I), schadensersatzpflichtig. Außerdem braucht der 
Besteller, wenn die Uberschreitung wesentlicher Art ist und er aus diesem 
Grunde den Werkvertrag kündigt, dem Unternehmer nur Ersatz für die bis 
zur Kündigung entstandenen Auslagen, sowie — nach Verhältnis der zur Zeit 
der Kündigung bereits geleisteten Arbeit — einen Bruchteil der vertragsmäßigen 
Vergütung zu gewähren (650 1). 
Eine Ausnahme von letzterer Regel gilt, wenn die Uberschreitung des Anschlages durch 
neue Anweisungen des Bestellers veranlaßt ist. Doch wird der Unternehmer den nicht sach- 
verständigen Besteller auf die zu erwartende überschreitung des Anschlages auch in diesem 
Fall aufmerksam machen müssen. 
Der Kostenanschlag kann übrigens auch eine andre Bedeutung als die eines bloßen 
Kostengutachtens haben. Er kann z. B. die Kosten nach oben und nach unten hin rechtsver- 
bindlich festsetzen, so daß der Besteller, gleichgültig, ob die wirklichen Auslagen des Unter- 
nehmers höher oder geringer sind, in jedem Fall den Anschlagspreis zahlen muß. 
3. Ist das Werk abnahmefähig, so erwächst dem Besteller eine dritte 
Pflicht: er muß das Werk, sobald es vertragsmäßig vollendet ist, abnehmen, 
gerade wie der Käufer die vertragsmäßige Kaufsache abzunehmen verpflichtet 
ist (640 —I). 
4. Sonstige Pflichten liegen dem Besteller nicht ob. Insbesondre ist er, 
wenn er bei der Herstellung des Werks mitzuwirken hat, zu dieser Mitwirkung 
nicht eigentlich verpflichtet: der Unternehmer kann demgemäß die Vollziehung 
der dem Besteller obliegenden Handlungen nicht im Prozeßwege erzwingen, 
sondern ist, wenn der Besteller in Verzug kommt, auf den Entschädigungs
	        
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