622 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
digung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, nach freier Willkür;
doch bringt die Kündigung ihm nur geringen Vorteil: denn er muß nach
wie vor die volle vereinbarte Vergütung entrichten und darf bloß abziehn,
was der Unternehmer infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitstraft erwirbt oder zu erwerben bös-
willig unterläßt (649).
2. Der Unternehmer hat nur dann ein Kündigungsrecht, wenn der Be-
steller die ihm obliegende Mitwirkung bei Herstellung des Werks versäumt
(s. oben S. 616, 2). Davon, daß er, wie ein Dienstschuldner, den Vertrag aus
jedem wichtigen Grunde kündigen dürfte, ist keine Rede.
III. Über das Rücktrittsrecht des Bestellers und Unternehmers s. oben
8 148 II, 3, III 2b, 5.
IV. 1. Der Tod des Unternehmers hebt den Werkvertrag auf, wenn das
Werk eine höchstpersönliche Leistung seinerseits oder wenn das Werk eine Ge-
schäftsbesorgung ist (673, 675).
2. Der Tod des Bestellers hat aufhebende Wirkung 1 nur, wenn das
Werk lediglich für seine Person bestimmt ist, und erst von dem Augenblick ab,
in dem der Unternehmer ihn erfährt.
Beispiel. A. hat sich beim Zahnarzt B. ein Gebiß bestellt, stirbt aber unmittelbar
darauf. Hier brauchen die Erben A.s den Werkvertrag nicht erst zu kündigen, sondern der
Vertrag endigt von selbst, sobald B. hört, daß A. gestorben ist.
Wird der Werkvertrag durch den Tod des Bestellers aufgehoben, so treten dieselben
Wirkungen wie im Fall einer Kündigung des Bestellers ein (s. oben zu II, 1).
V. Selbstverständlich wird der Werkvertrag auch dann aufgehoben, wenn
die Herstellung des Werks anderweit unmöglich wird.
VI. Ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Werkvertrag kann noch
einige Zeit nach seiner Aufhebung eine gewisse Nachwirkung ausüben; die oben
für den gleichartigen Dienstvertrag entwickelten Regeln gelten entsprechend
(s. oben S. 608).
VII. Die Regeln zu I— VI können vertragsmäßig abgeändert werden.
Insbesondre kann der Besteller auf sein freies Kündigungsrecht verzichten.
Ebenso kann er umgekehrt ausmachen, daß er im Fall der Kündigung nicht
die volle Vergütung, sondern nur ein Reugeld zu zahlen habe.
2. Der Kauf-Werkvertrag.
8 1492a.
I. Ein Kauf-Werkvertrag — auch Lieferungs= oder Werk-
lieferungsvertrag genannt — ist ein Werkvertrag, der teilweise oder ganz
1) Abw. Ortmann Anm. 7 zu § 649.
1) Emerich, Kauf= und Werklieferungsvertrag (99); Henle, Grenzbestimmung zwischen
Kauf und Werkvertrag (02); Wittich bei Gruchot 49 S. 276.