8 149. Werkvertrag. Kündigung. 8 149a. Kauf-Werkvertrag. 623
nach Kaufrecht behandelt wird. Er liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind (651).
1. Das herzustellende Werk muß eine selbständige Sache sein.
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, die auf die Herstellung eines unkörperlichen
Werks gehn, wie die Transportverträge; ebensowenig Verträge, bei denen der Unternehmer
nur einen Sachbestandteil herzustellen, also etwa, auf einem Grundstück des Bestellers ein
Haus aufzuführen hat.
2. Der Unternehmer muß die Sache hauptsächlich aus Stoffen herstellen,
die er selber liefert, sei es für eigne Rechnung, sei es für Rechnung des Be-
stellers.
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, bei denen der Unternehmer gar keinen Stoff
oder doch nur Zutaten oder Nebensachen liefert, also etwa die Verträge der gewöhnlichen
Damenschneiderinnen und der Flickschuster.
II. Der Kauf-Werkvertrag wird sehr verschieden behandelt, je nachdem
das zu liefernde Werk eine nicht vertretbare oder eine vertretbare Sache ist.
1. Erster Fall: das Werk ist eine nicht vertretbare Sache. Alsdann
kommen nebeneinander die Regeln des Kauf= und die des Werkvertrages zur
Anwendung und zwar so, daß die letzteren des Übergewicht haben (651 I
Satz 2).
a) Die auf einen derartigen Kauf-Werkvertrag anwendbaren kaufrechtlichen
Regeln sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Besonders wichtig ist darunter die
bereits erwähnte Vorschrift, daß der Unternehmer, wenn er das Werk dem
Besteller einmal übergeben und ihm den Werklohn gestundet hat, nicht mehr
befugt ist, wegen Zahlungsverzuges des Bestellers vom Vertrage zurück-
zutreten, ferner, daß der Besteller von der Übergabe des Werks ab den nicht
gestundeten Werklohn verzinsen muß, endlich, daß die Kosten der Versendung
des Werks an einen andern Ort als den Erfüllungsort dem Besteller zur
Last fallen.
b) Soweit die zu a genannten kaufrechtlichen Regeln nicht ein andres
bestimmen, kommen die gewöhnlichen Regeln des Werkvertragsrechts zur An-
wendung. Insbesondre gilt dies für diejenigen Normen, die den Werkvertrag
vom Kauf charakteristisch unterscheiden, namentlich für die Regel, daß der Be-
steller bei Lieferung eines mangelhaften Werks in erster Reihe dessen Aus-
besserung verlangen kann, ferner für die Regel, daß der Besteller bis zur Voll-
endung des Werks den Vertrag nach Belieben kündigen darf usw. Nur das
bei andern Werkverträgen dem Unternehmer zustehende gesetzliche Pfandrecht
wird ihm bei dieser Art des Werkvertrages versagt.
2. Zweiter Fall: das Werk ist eine vertretbare Sache. Alsdann kommen
einzig und allein die Regeln des Kaufvertrages zur Anwendung; dagegen sind
die Regeln des Werkvertrages nicht einmal ergänzend anwendbar (651 I).