§ 13. Internationales Privatrecht. 47
Trotzdem kann der Ehemann, wenn er später mit den Frauen nach Deutschland zieht und.
ihm eine der Frauen hier entläuft, nicht auf Herstellung des ehelichen Lebens klagen; denn
dies Verlangen erscheint uns als unsittlich Dagegen würde, wenn es sich um die Ehelich-
keit eines von der Frau in Deutschland geborenen Kindes handelte, an der Gültigkeit der
Ehe auch bei uns festzuhalten sein: denn für diese Frage ist der Umstand, daß uns eine
polygame Ehe unsitilich dünkt, völlig gleichgültig. III. Ein nordamerikanischer Staats-
angehöriger A. hat zuletzt in Berlin gewohnt und ist ebenda gestorben. 2! Hier ist nach
deutscher Kollisionsnorm nordamerikanisches, nach nordamerikanischer Kollisionsnorm (laut deren
das Erbrecht sich nach dem Recht des Staats richtet, in dem der Erblasser ohne Rücksicht auf
seine Staatszugehörigkeit zuletzt gewohnt hat) deutsches Erbrecht anzuwenden. Die Folge ist,
daß A. nicht gemäß der deutschen, sondern gemäß der amerikanischen Norm nach ameri-
kanischem Recht beerbt wird (zulässige Rückverweisung); dagegen würden wir die Beerbung
nach deutschem und nicht etwa nach dänischem Recht regeln, wenn A. seinen letzien Wohnsitz
in Kopenhagen gehabt hat (unzulässige Weiterverweisung).
3. Unanwendbar sind die drei Regeln zu 2a—c bei Kollisionsnormen, die auf inter-
nationalen Verträgen beruhn.
V. Lassen sich die Tarumstände, von denen die Anwendbarkeit des inländischen oder eines
bestimmten ausländischen Rechts auf irgendeine Rechtsfrage abhängt, nicht ermitteln, so ist
zu unterscheiden wie folgt:
1. Hat Deutschland ein gesetzgeberisches Interesse daran, die Frage nach eignem Er-
messen zu entscheiden, so wenden wir einfach unser inländisches Recht an; denn wir haben
positiven Anlaß dazu, und ein zwingender Grund, auf die Anwendung unfres Rechts zu-
gunsten eines fremden Rechis zu verzichten, ist nicht vorhanden. Beispiel: ein Deutscher ist
von einem Franzosen auf einem Vogesenpaß körperlich verletzt; ob jenseits oder diesseits der
deuschen Grenze, läßt sich nicht feststellen.
2. Hat Deutschland ein solches Interesse nicht, so müssen wir sämtliche Auslandsrechte,
deren Anwendung möglich ist, gemeinsam anwenden, und, soweit sich dabei ein unlöslicher Wider-
streit zwischen den verschiedenen Regeln ergibt, den erhobenen Anspruch abweisen. Beispiel: ein
Franzose ist von einem Engländer auf einem Andenpaß körperlich verletzt; ob jenseits oder
diesseits der chilenisch argentinischen Grenze läßt sich nicht feststellen.
VI. Soweit das anzuwendende Recht nachgiebig ist, können die beteiligten Parteien für
ihre Rechte verhälmisse das internationale Privatrecht abweichend regeln, also sowohl ihre
ausländischen Rechtsverhältnisse dem deutschen wie auch umgekehrt ihre inländischen Rechts-
verhältnisse einem beliebigen ausländischen Recht unterordnen. Nur für Eheverträge ist
ihnen die letztere Befugnis genommen (1433).
VII. Soweit das bürgerliche Recht innerhalb des deutschen Reichs zurzeit noch nicht
einheitlich geregelt ist, also eiwa in Fragen des Gesinderechts (EG. 95), können Kollisionen
auch zwischen dem Privatrecht der verschiedenen deutschen Bundesstaaten oder gar der ver-
schiedenen Gebiete eines und desselben Bundesstaats vorkommen; Beispiel: ein Sachse mietet
auf der Durchreise in Aachen eine aus Baden stammende Köchin für seinen Berliner Haus-
halt; in Berlin gilt eine Gesindeordnung von 10, in Aachen eine solche von 44, in
Sachsen und Baden eine solche von 98; welche dieser vier Gesindeordnungen ist maßgebend?
Dieselbe Kollission ist möglich, wenn in dem Auslandsstaat, dessen Recht zur Anwendung
kommen soll, mehrere Gebiete verschiedenen Rechts bestehn. Hier sind also gleichsalls Kollisions-
normen nötig. Sie sind meistens nach Analogie der internationalen Kollisionsnormen zu
bilden; im Gegensatz zu ihnen mag man sie „interlokale“ Kollisionsnormen nennen. 2
VIII. Weritere Einzelheiten wird erst die folgende Darstellung bringen. Sie sind jedem
wichtigeren Abschnitt dieses Buchs als „Zusatz“ angefügt.
21) Dies Beispiel ist aus Niemeyer S. 77 entlehnt.
22) Zitelmann 1 S. 395.