Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

632 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
gewissen Höchstbetrage anzunehmen oder auch ohne vorhergehende Annahme zu 
bezahlen; alsdann kann der Anweisende den Angewiesenen auf Erfüllung dieser 
Pflicht verklagen und bei schuldhafter Zurückweisung einer seiner Anweisungen 
Schadensersatz fordern; dagegen kann der Empfänger sich auf die Verpflich- 
tung des Angewiesenen nicht berufen: denn jene Vereinbarung ist (wenigstens 
im Zweifel) nicht als ein zu seinen Gunsten abgeschlossener Vertrag anzusehn, 
sondern wirkt nur zugunsten des Anweisenden. Ferner kann der Anweisende 
nicht bloß die nachträgliche Erstattung dessen, was der Angewiesene auf die An- 
weisung bezahlen wird, sondern die Einzahlung des Anweisungsbetrages im 
Voraus, außerdem Provision und Zinsen versprechen usw. 
3. Fast noch wichtiger sind die Nebenabreden zwischen dem Anweisenden 
und dem Empfänger. Sie können, ohne daß sie in dem Anweisungstext irgend- 
wie zum Ausdruck kommen, die Rechtsbeziehungen dieser beiden Parteien höchst 
mannigfach gestalten. Anknüpfend an die früher aufgezählten Anweisungs- 
arten haben wir folgendes hervorzuheben. 
a) Bei der Anweisung zum Inkasso ist der Empfänger zur schleunigen 
Erhebung des Anweisungsbetrages verpflichtet. Bei den andern Anweisungen 
läßt sich dagegen eine solche Pflicht im Zweifel nicht feststellen: es verbleibt 
hier vielmehr bei der Regel, daß der Empfänger zur Erhebung des Anweisungs- 
betrages nur „ermächtigt“ ist; daß der Empfänger, der von dieser Ermächtigung 
keinen Gebrauch macht, dies dem Anweisenden unverzüglich anzeigen muß, ist 
schon früher erwähnt. 
b) Bei der Anweisung zum Inkasso ist davon keine Rede, daß der Emp- 
fänger bei Nichtbezahlung der Anweisung den Anweisungsbetrag rückgreifend 
vom Anweisenden fordern dürfte, er müßte denn diesen Betrag dem Anweisen- 
den vorgeschossen haben. Dagegen wird bei den andern Anweisungen ein solches 
Rückgriffsrecht sehr häufig Platz greifen. Denn es liegt hier sehr nahe, daß 
der Anweisende die Gewähr für die pünktliche Bezahlung der Anweisung hat 
übernehmen wollen; selbstverständlich ist freilich eine solche Gewährleistung 
auch hier nicht. 
VI. 1. Die Anweisung kann von dem Empfänger vertragsmäßig auf 
einen Dritten übertragen werden, mag sie angenommen sein oder nicht; 
die Übertragung ist vom Empfänger schriftlich zu erklären, sei es durch einen 
Vermerk auf der Anweisung, sei es durch selbständige Urkunde; sie wird gegen 
den Anweisenden und Angewiesenen erst durch die Aushändigung der An- 
weisung an den Dritten wirksam (792 —I). 
Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist aber gegen- 
über dem Angewiesenen nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen oder dem 
Angewiesenen rechtzeitig mitgeteilt ist (792 II). 
2. a) Der Dritte ist aus der auf ihn übertragenen Anweisung nicht ver- 
pflichtet. Dagegen hat er aus der Anweisung, sobald diese angenommen ist, 
ein Recht gegen den Angewiesenen; dies Recht ist, wenn die Annahme dem
	        
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