Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 152. Mätlervertrag. 633 
Dritten gegenüber geschah, ein eignes selbständiges Recht, unabhängig von den 
Rechtsbeziehungen zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger; ist dagegen 
die Annahme gegenüber dem Anweisenden oder dem Empfänger geschehn, so 
ist der Dritte einfach Rechtsnachfolger des Empfängers (792 III). Gegen den 
Anweisenden oder den Empfänger hat der Dritte kein Recht. 
b) Die Regeln zu a können vertragsmäßig abgeändert werden, namentlich 
dahin, daß der Empfänger auch seine Rechte gegen den Anweisenden an den 
Dritten abtritt oder für seine Person die Bezahlung der Anweisung gewähr- 
leistet. 
3. Der Dritte kann die Anweisung an einen Vierten abtreten usw. 
VII. Die Aufhebung der Anweisung tritt ein durch Widerruf, durch Ver- 
nichtung der Anweisungsurkunde, durch Zahlung des Anweisungsbetrages. 
Daß einer der Beteiligten stirbt oder geschäftsunfähig wird, hebt dagegen die 
Anweisung nicht auf (791). 
XII. Der Mäklervertrag. 
152. 
I. 1. Der Mäklervertrag geht dahin, daß eine Partei, der 
Mäkler, sich bereit erklärt, zwischen der andern Partei und einem Dritten 
einen Vertragsschluß bestimmten Inhalts zu vermitteln, während die andre 
Partei, der Auftraggeber, für den Fall, daß durch des Mäklers Vermittlung 
der Vertragsschluß wirklich zustande kommt, die Entrichtung eines Mäkler- 
lohns übernimmt (s. 652). 
2. Der Mäklervertrag steht dem Werkvertrage nahe: denn der Mäkler hat 
einen Lohnanspruch nur dann, wenn die ihm aufgetragene Vermittlerarbeit 
erfolgreich ist, nämlich einen Vertragsschluß wirklich herbeiführt. Doch unter- 
scheidet sich der Mäklervertrag vom Werkvertrage dadurch, daß der Mäkler sich 
zu seiner Vermittlertätigkeit nur bereit zu erklären, nicht aber sich dazu zu 
verpflichten braucht. 
3. Besondre Regeln gelten für den handelsrechtlichen Mäklervertrag. 
Sie sind im Handelsrecht darzustellen. 
4. Bezüglich der Gesindemäkler ist das Landesrecht in Kraft geblieben 
(EG. 95). 
II. 1. Gegenstand des Mäklervertrages ist die Vermittlung von Ver- 
tragsschlüssen aller Art, namentlich von Grundstücksverkäufen, Hypotheken- 
geschäften, Dienst-, Fracht-, Versicherungsverträgen, Eheschließungen usw. 
2. Geht der Mäklervertrag auf die Vermittlung einer Eheschließung, so 
ist seine Rechtswirkung in gleicher Art abgeschwächt wie die eines Spielver- 
trages. Insbesondre kann der Mäkler seinen Anspruch auf Mäklerlohn nicht 
einklagen; umgekehrt kann der Auftraggeber den Mäklerlohn, wenn er ihn
	        
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