Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

634 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
freiwillig bezahlt hat, nicht als Zahlung einer Nichtschuld zurückfordern (656).1 
Offenbar sieht das Gesetz die entgeltliche Heiratsvermittlung zwar nicht als 
unsittlich, aber doch als anstößig an und will ihr deshalb den Rechtsweg 
verschließen. 
BeB. 656 versagt den Rechtsweg ausdrücklich nur bei den Lohnansprüchen des Mäklers. 
Doch muß ein gleiches auch für anderweitige Ansprüche sowohl des Mäklers wie des Auftrag- 
gebers gelten. Letzterer macht z. B. eine Reise, um die künftige Braut zu besichtigen, trifft 
sie aber nicht an, weil der Mäkler ihr einen falschen Termin angegeben hat, und fordert 
nun Ersatz der Reisekosten. 
III. 1. Die dem Mäkler gebührende Vergütung heißt Mäklerlohn, 
Courtage, Sensarie, Proxenetikum. 
2. Wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur 
gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt ein Mäklerlohn, ebenso wie die 
Dienstvergütung und der Werklohn bei Dienst= und Werkverträgen, als still- 
schweigend vereinbart (653 I). 
3. a) Auch die Höhe des Mäklerlohns ist ebenso zu bestimmen wie die der 
Dienstvergütung und des Werklohns, also namentlich unter Berücksichtigung 
der Taxen? und der Ortssitte (653 II). 
Beispiel. Die Ortssitte bestimmt für die Vermittlung von Hausverkäufen in Berlin 
den Satz von 1% des Kaufpreises. 
b) Eine Besonderheit gilt bei der Vermittlung von Dienstverträgen: hier 
kann ein in übermäßiger Höhe vereinbarter Mäklerlohn in gleicher Art richter- 
lich ermäßigt werden wie eine übermäßige Vertragsstrafe (655). 
IV. Der Abschluß des Mäklervertrages ist formlos. 
V. 1. Der Mäklervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.“ 
2. a) Der Mäkler muß bei Ausführung des Auftrages die Interessen des 
Auftraggebers mit aller Sorgfalt wahrnehmen. 
Beispiel. Der Mäkler ist schadensersatzpflichtig, wenn er bei Vermittlung eines Dar- 
lehnsgeschäfts seinem Auftraggeber, dem Darleiher, einen Darlehnsschuldner zuführt, dessen 
Zahlungsunfähigkeit er gekannt hat oder hätte kennen müssen. 
Ist der Mäkler auch dann ersatzpflichtig, wenn er die Vermittlertätigkeit schuldhaft 
unterläßt? Die Frage ist zu bejahen, wenn er sich zu der Vermittlertätigkeit „verpflichtet" 
hatte;" daß eine derartige Verpflichtung dem Wesen des Mäklervertrages widerspreche, ist 
schwerlich zutreffend.5 Sie ist zu verneinen, wenn der Mäkler sich zu der Vermittlertätigkeit 
nur „bereit“ erklärt hatte; doch ist der Mäkler auch in diesem Fall ersatzpflichtig, wenn er 
den ihm zur Vermittlung aufgetragenen Vertragsschluß geradezu verhindert, indem er z. B. 
die ihm zugehenden Anträge eines Dritten dem Auftraggeber verschweigt. 
b) Man sollte meinen, daß ein Mäkler nicht gleichzeitig Aufträge von 
mehreren Auftraggebern mit widerstreitenden Interessen annehmen darf. Doch 
stellt das Gesetz eine derartige Regel nicht unbedingt auf; mit gutem Grunde: 
denn es ist sehr wohl möglich, daß der Mäkler die Interessen der verschiedenen 
Auftraggeber streng unparteiisch zu behandeln vermag. Vielmehr ist dem 
1) Kohler, Arch. f. BR. 12 S. 316. 2) Siehe RG. 68 S. 195. 
3) Vgl. Endemann § 1765. 4) Crome 2 § 272 1. 
5) Siehe Planck-André, Vorbem. zu Titel 8 IV.
	        
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