634 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
freiwillig bezahlt hat, nicht als Zahlung einer Nichtschuld zurückfordern (656).1
Offenbar sieht das Gesetz die entgeltliche Heiratsvermittlung zwar nicht als
unsittlich, aber doch als anstößig an und will ihr deshalb den Rechtsweg
verschließen.
BeB. 656 versagt den Rechtsweg ausdrücklich nur bei den Lohnansprüchen des Mäklers.
Doch muß ein gleiches auch für anderweitige Ansprüche sowohl des Mäklers wie des Auftrag-
gebers gelten. Letzterer macht z. B. eine Reise, um die künftige Braut zu besichtigen, trifft
sie aber nicht an, weil der Mäkler ihr einen falschen Termin angegeben hat, und fordert
nun Ersatz der Reisekosten.
III. 1. Die dem Mäkler gebührende Vergütung heißt Mäklerlohn,
Courtage, Sensarie, Proxenetikum.
2. Wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt ein Mäklerlohn, ebenso wie die
Dienstvergütung und der Werklohn bei Dienst= und Werkverträgen, als still-
schweigend vereinbart (653 I).
3. a) Auch die Höhe des Mäklerlohns ist ebenso zu bestimmen wie die der
Dienstvergütung und des Werklohns, also namentlich unter Berücksichtigung
der Taxen? und der Ortssitte (653 II).
Beispiel. Die Ortssitte bestimmt für die Vermittlung von Hausverkäufen in Berlin
den Satz von 1% des Kaufpreises.
b) Eine Besonderheit gilt bei der Vermittlung von Dienstverträgen: hier
kann ein in übermäßiger Höhe vereinbarter Mäklerlohn in gleicher Art richter-
lich ermäßigt werden wie eine übermäßige Vertragsstrafe (655).
IV. Der Abschluß des Mäklervertrages ist formlos.
V. 1. Der Mäklervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.“
2. a) Der Mäkler muß bei Ausführung des Auftrages die Interessen des
Auftraggebers mit aller Sorgfalt wahrnehmen.
Beispiel. Der Mäkler ist schadensersatzpflichtig, wenn er bei Vermittlung eines Dar-
lehnsgeschäfts seinem Auftraggeber, dem Darleiher, einen Darlehnsschuldner zuführt, dessen
Zahlungsunfähigkeit er gekannt hat oder hätte kennen müssen.
Ist der Mäkler auch dann ersatzpflichtig, wenn er die Vermittlertätigkeit schuldhaft
unterläßt? Die Frage ist zu bejahen, wenn er sich zu der Vermittlertätigkeit „verpflichtet"
hatte;" daß eine derartige Verpflichtung dem Wesen des Mäklervertrages widerspreche, ist
schwerlich zutreffend.5 Sie ist zu verneinen, wenn der Mäkler sich zu der Vermittlertätigkeit
nur „bereit“ erklärt hatte; doch ist der Mäkler auch in diesem Fall ersatzpflichtig, wenn er
den ihm zur Vermittlung aufgetragenen Vertragsschluß geradezu verhindert, indem er z. B.
die ihm zugehenden Anträge eines Dritten dem Auftraggeber verschweigt.
b) Man sollte meinen, daß ein Mäkler nicht gleichzeitig Aufträge von
mehreren Auftraggebern mit widerstreitenden Interessen annehmen darf. Doch
stellt das Gesetz eine derartige Regel nicht unbedingt auf; mit gutem Grunde:
denn es ist sehr wohl möglich, daß der Mäkler die Interessen der verschiedenen
Auftraggeber streng unparteiisch zu behandeln vermag. Vielmehr ist dem
1) Kohler, Arch. f. BR. 12 S. 316. 2) Siehe RG. 68 S. 195.
3) Vgl. Endemann § 1765. 4) Crome 2 § 272 1.
5) Siehe Planck-André, Vorbem. zu Titel 8 IV.