5 152. Mäklervertrag. 635
Mäkler die Übernahme kollidierender Aufträge nur dann versagt, wenn sie
gegen die besondern Abmachungen mit dem Auftraggeber verstößt oder im
Einzelfall, namentlich wegen der Schärfe der Interessenkollision, wider Treu
und Glauben geht. Wird der Mäkler letzterer Regel entgegen für zwei Auf-
traggeber tätig, so ist er beiden zu Schadensersatz verpflichtet; stehn sich die
beiden Auftraggeber bei dem vom Mäkler vermittelten Vertrage (unmittelbar
oder mittelbar) geradezu als Gegenparteien gegenüber, so soll er außerdem den
Anspruch auf Mäklerlohn und Auslagenerstattung einbüßen (654).
Daß man dem Mäkler die Übernahme kollidierender Vermittlungsaufträge nicht ganz
verbieten kann, liegt auf der Hand. Denn genau besehn, stehn z. B. die Anträge zur Ver-
mittlung von Hausverkäufen, Gleichartigkeit der Häuser vorausgesetzt, sämtlich in Kollision
untereinander; jedes Lob, das der Mäkler einem Hause spendet, schädigt ja die Chancen für
den Verkauf der andern Häuser. Und doch denkt, schon um den Mäklerlohn nicht gar
zu sehr zu steigern, kein Hausverkäufer daran, die Tätigkeit eines Gebäudemäklers für sich
allein in Anspruch zu nehmen.
c) Was zur Ausführung des dem Mäkler erteilten Auftrages gehört, läßt
sich nur im Einzelfall bestimmen. So genügt es vielfach, wenn der Mäkler
dem Auftraggeber eine Gelegenheit zum Abschluß des Vertrages nachweist. In
andern Fällen muß der Mäkler dagegen auch die Vertragsverhandlungen
zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten führen, d. h. als Bote die An-
träge der einen Partei der Gegenpartei übermitteln, er muß den Vertrags-
gegenstand dem Dritten vorzeigen usw. Eine Vollmacht, den Vertrag im
Namen des Auftraggebers abzuschließen, steht dem Mäkler nicht zu.
d) Dafür, daß das ihm zur Vermittlung übertragene Geschäft zustande
kommt, steht der Mäkler nicht ein. Ebensowenig haftet er dafür, daß das
Geschäft, nachdem es zustande gekommen ist, von dem Dritten tatsächlich er-
füllt wird.
e) Die Zuziehung von Gehülfen und Vertretern ist dem Mäkler — nach
Maßgabe der Verkehrssitte — gestattet.
3. à) Der Auftraggeber hat von Gesetzes wegen nur eine einzige Pflicht,
die Entrichtung des vertragsmäßigen Mäklerlohns.“ Der Mäklerlohn ist aber
erst verdient, wenn der dem Mäkler zur Vermittlung aufgegebene Vertrag
durch die Vermittlung des Mäklers wirklich rechtsgültig abgeschlossen wird;
erfolgt der Vertragsschluß unter einer aufschiebenden Bedingung, so muß
außerdem die Bedingung eingetreten sein (652 1). Dagegen ist nicht erforder-
lich, daß der Dritte den Vertrag auch tatsächlich erfüllt. Ja, die Verpflichtung
zur Entrichtung des Mäklerlohns bleibt sogar dann in Kraft, wenn der Ver-
trag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten später wieder rückgängig ge-
macht wird.7
Ob ein zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossener Vertrag gerade
von dem Mäkler vermittelt ist, wird oft zweifelhaft sein. Beispiel: A. soll einen Hausver-
6) Siehe auch RG. 68 S. 195.
7) Ortmann Anm. 2a zu § 652. Abw. Planck-André Anm. 2c zu § 652.