Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 153. Auslobung. 637 
werden soll, kann von verschiedenster Art sein. Nur unmögliche und verbotene 
Handlungen sind selbstverständlich ausgeschlossen. 
2. Die Auslobung muß, wie alle andern rechtsgeschäftlichen Erklärungen, 
in rechtlicher Absicht vorgenommen und darf nicht zu unbestimmt gehalten sein. 
Hat sie eine Preisbewerbung zum Gegenstande, so ist sie nur gültig, wenn sie 
eine Frist für die Bewerbung bestimmt (661 I). 
3. Einer Annahme seitens des Lohnempfängers bedarf die Auslobung 
nicht. Allerdings ist sie so lange widerruflich, als die zu belohnende Handlung 
nicht vorgenommen ist. Allein man darf diese Handlung nicht als Annahme 
der Auslobung auffassen; denn sie ist wirksam, auch wenn sie ohne Rücksicht 
auf die Auslobung geschehn ist (657), also namentlich dann, wenn der Lohn- 
empfänger zur Zeit der Handlung von der Auslobung keine Kenntnis hatte. 
Außerdem kann der Auslobende auf sein Widerrufsrecht verzichten; hat er eine 
Frist für die Vornahme der Handlung festgesetzt, so liegt hierin sogar ein still- 
schweigender Verzicht auf das Widerrufsrecht (s. 658). 
4. Hiernach ist die Auslobung kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechts- 
geschäft (s. oben S. 358). 
II. Gegenstand der Auslobung ist irgendein Gut, meistens eine Geld- 
summe. 
III. Die Auslobung muß öffentlich geschehn, also durch die Zeitungen, 
öffentliche Anschläge, öffentliches Ausrufen u. dgl. Im übrigen ist die Aus- 
lobung formlos; das ist um so mehr zu betonen, als für das Versprechen der 
Schenkung unter einer Auflage gerichtliche oder notarielle Form vorgeschrieben 
ist und die Auslobung einem derartigen Versprechen oft sehr nahe steht. 
IV. 1. Durch die Auslobung wird nur der Auslobende verpflichtet: er 
hat dem, der die in der Auslobung genannte Handlung vorgenommen hat, die 
versprochene Belohnung zu gewähren. 
Die Haftung des Auslobenden für Mängel im Recht oder für tatsächliche Mängel des 
als Lohn versprochenen Gegenstandes ist je nach Lage des Falls nach den Regeln des Kauf- 
oder des Schenkungsrechts zu beurteilen. — Der Lohnanspruch entsteht zugunsten dessen, 
der die Handlung vornimmt, ohne daß er es weiß oder will. Nur bei Auslobungen, die 
eine Preisbewerbung voraussetzen, gilt eine Ausnahme: hier ist der Lohnanspruch dadurch 
bedingt, daß der Berechtigte sich um den Lohn beworben und der Auslobende oder der 
Preisrichter ihm die Zuteilung des Preises angezeigt hat (s. 661). 
2. Ist die in der Auslobung genannte Handlung mehrmals vorgenommen 
worden, so ist zu unterscheiden wie folgt. 
a) War die Auslobung auf eine Preisbewerbung gerichtet, so erhält nur 
einer der Bewerber den Preis. Die Auswahl unter den Bewerbern, die sich 
innerhalb der Bewerbungsfrist gemeldet haben, steht bei dem in der Auslobung 
genannten Preisrichter oder, wenn ein Preisrichter nicht benannt ist, bei dem 
Auslobenden selbst und ist jeder Anfechtung seitens der Beteiligten entzogen 
(661 II). Findet der Preisrichter oder der Auslobende mehrere Arbeiten des 
Preises gleich würdig, so muß er jeder Arbeit einen gleichen Teil des Preises
	        
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