Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 154. Verwahrungsvertrag. 639 
a) gegenüber den Personen, denen er besonders mitgeteilt ist, 
b) gegenüber andern Personen nur dann, wenn er in gleicher Art wie 
die Auslobung selbst bekannt gemacht wird. 
2. Selbstverständlich hat der Widerruf keine rückwirkende Kraft. Hat also 
jemand die in der Auslobung genannte Handlung bereits vor Bekanntmachung 
des Widerrufs vorgenommen, so bleibt er lohnberechtigt. Dagegen bekommt er 
bei späterer Vornahme der Handlung nicht einmal seine Auslagen ersetzt, mag 
er auch von dem Widerruf keine Kenntnis gehabt haben. 
XIV. Der Verwahrungsvertrag. 
8 154. 
I. 1. a) Der Verwahrungsvertrag (depositum) hat zum Inhalt, 
daß die eine Partei, der Hinterleger, eine bewegliche Sache der Gegenpartei 
übergibt, während die Gegenpartei, der Verwahrer, sich zur Aufbewahrung 
und späterhin zur Rückgabe der Sache verpflichtet (688). 
b) Die Verwahrung wird häufig unentgeltlich übernommen. Der Hinter- 
leger kann aber dem Verwahrer auch eine Vergütung versprechen; wenn die 
Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, 
gilt dies Versprechen sogar als stillschweigend erteilt (689). 
c) Der unentgeltliche Verwahrungsvertrag ist eine Art des Auftrages, der 
entgeltliche eine Art des Dienstvertrages. Doch sind beide mit Rücksicht auf die 
Eigenart des vom Verwahrer übernommenen Dienstes eigentümlich geregelt. 
2. Der Verwahrer kann außer der Verwahrung der Sache noch andre 
Nebenleistungen übernehmen, ohne daß dadurch der Charakter des Verwahrungs- 
vertrages geändert wird. Überwiegen dagegen die anderweitigen Leistungen 
die Verwahrungspflicht, so liegt ein Verwahrungsvertrag überhaupt nicht vor. 
Beispiele. I. Es ist ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand einen Hund in Verwahrung 
nimmt und ihn während der Verwahrung zu füttern und auszuführen verspricht. II. Es ist 
im Zweifel kein Verwahrungs-, sondern ein Werkvertrag, wenn jemand einen Hund in 
Verwahrung nimmt und ihn während der Verwahrung zu dressieren verspricht. 
II. Gegenstand des Verwahrungsvertrages sind bewegliche Sachen aller 
Art, nicht aber Grundstücke. Nimmt jemand ein Grundstück in seine Obhut, 
so gilt dies als gewöhnlicher Auftrag oder Dienstvertrag. 
III. Der Abschluß des Verwahrungsvertrages erfolgt formlos. Regelmäßig 
geschieht er erst durch tatsächliche ÜUbergabe der Sache seitens des Hinterlegers 
an den Verwahrer, so daß der Verwahrungsvertrag als Realvertrag zustande 
kommt. Doch kann der Vertragsschluß ebensogut der Übergabe der Sache vor- 
ausgehn.1 
IV. 1. a) Der Verwahrungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, wenn 
1) Abw. Endemann § 185 8; Crome 2 §5 275 12.
	        
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