640 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
er entgeltlich abgeschlossen wird; andernfalls schafft er ein unvollkommen zwei-
seitiges Schuldverhältnis.
b) Die Gefahr der hinterlegten Sache trägt der Verwahrer insofern, als
er, wenn die Sache zufällig untergeht, von nun ab den Anspruch auf die ver-
tragsmäßige Vergütung einbüßt (699 II). Dagegen braucht er nicht etwa an
Stelle der untergegangenen Sache deren Wert zurückzugewähren.
2. a) Der Verwahrer haftet bei der Verwahrung und Rückgabe der Sache
für jedes Verschulden, wenn der Verwahrungsvertrag entgeltlich ist. Andern-
falls ist er nur dann verantwortlich, wenn er die Sorgfalt verletzt, die er in
eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (276, 690).
b) Der Verwahrer kann nach Maßgabe der Verkehrssitte die Verwahrung
durch Gehülfen besorgen lassen oder einem Vertreter übertragen und haftet für
diese seine Gehülfen und Vertreter nach den allgemeinen Regeln. Dagegen
darf er die Sachen nicht bei einem Dritten hinterlegen, d. h. die Räume, in
denen die Verwahrung geschieht, dürfen nicht im unmittelbaren Besitz eines
Dritten sein. Doch kann der Hinterleger den Verwahrer auch zu einem der-
artigen Verfahren besonders ermächtigen; die Folge ist alsdann, daß der Ver-
wahrer für ein Verschulden des Dritten nicht unbedingt einsteht, sondern daß
er nur sein eignes Verschulden oder das seiner sonstigen Gehülfen oder Ver-
treter, namentlich bei der Auswahl und Instruktion des Dritten, verantworten
muß (691).
Beispiel. A. gibt dem Kürschner B. einen Pelz zur Verwahrung und ermächtigt B.
zur Hinterlegung des Pelzes bei einem Dritten; B. verreist und übergibt den Pelz (samt
seinem ganzen Pelzlager) an seinen Gesellen C.; dieser endlich hinterlegt, da die Räume des
B. sich als feuergefährlich zeigen, alle Pelze bei einem Kürschner D. Hier steht B. für das
Verschulden des Vertreters C. unbedingt ein; für den Vertreter D. haftet er dagegen nur,
wenn er oder C. mitschuldig sind.
Die Regel zu b erinnert an eine verwandte Vorschrift beim Auftrage (oben S. 625 IV, 2).
Doch ist zu beachten, daß letztere Vorschrift nur für ein unentgeltliches, die Regel zu b da-
gegen auch für ein entgeltliches Geschäft gilt. Auch ist die Vorschrift beim Auftrage auf alle
Vertreter, die Regel zu b dagegen nur auf Vertreter mit eignen Verwahrungsräumen zu
beziehn.
Jc) Der Verwahrer darf von der mit dem Hinterleger vereinbarten Art der Aufbewah-
rung nur unter den Voraussetzungen abweichen, unter denen ein vertragsmäßig bestellter
Geschäftsbesorger von den Anweisungen seines Auftraggebers abweichen darf (692).
4) Der Verwahrer darf die hinterlegte Sache nicht für sich oder Dritte gebrauchen.
Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig. Handelt es sich dabei um hinterlegtes Geld, so muß
er es, wie im gleichen Fall ein Geschäftsführer, von der Verwendung ab verzinsen (698).
e) Der Verwahrer muß, wenn die Verwahrungszeit um ist, gerade die hinterlegte
individuelle Sache, nicht etwa eine gleichartige oder gleichwertige Sache, zurückgeben. Die
Rückgabe der hinterlegten Sache muß an dem Ort erfolgen, an dem die Sache aufzubewahren
war; der Verwahrer ist also nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen oder
zu übersenden; das gilt auch für hinterlegtes Geld (697).
t) Die den Pflichten des Verwahrers gegenüberstehenden Ansprüche des Hinterlegers
sind persönliche Forderungen; der Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Sache gilt aber
im Konkurse des Verwahrers als Aussonderungsrecht.
2) Abw. anscheinend Endemann § 185 1.