652 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
schriften von der eigentlichen auftraglosen Geschäftsführung, nämlich die oben
zu I, 4, II, 1, 3 genannten, anwendbar; macht der Geschäftsherr auf Grund
dieser Vorschriften Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend, so muß er ihm
seine durch die Geschäftsführung gewonnene Bereicherung herausgeben (687 IJI).
Beispiel. A., der entlassene Kommis des B., macht auftraglos im Namen des B., aber
für eigne Rechnung glückliche Börsenspekulationen. Hier würde B., wäre er nur wegen
Delikts haftbar, bloß auf Schadensersatz belangt werden können; B. ist aber gar nicht ge-
schädigt. Ebenso wäre es ergebnislos, wenn A. wegen ungerechtfertigter Bereicherung belangt
werden würde; denn er ist zwar ungerechtfertigt bereichert, aber nicht aus dem Vermögen
des B. Nun aber haftet er außerdem als Geschäftsführer und muß als solcher seinen
ganzen Spekulationsgewinn an B. abgeben, auch wenn B. es ablehnt, die Spekulationen
des A. den Gegenkontrahenten des A. gegenüber zu genehmigen (681, 667).“
XVII. Das Spielgeschäft.
1. Allgemeines.
156.
I. 1. Das Spielgeschäft ist ein Vertrag oder ein einseitiges Rechts-
geschäft, dem folgende zwei Merkmale eigentümlich sind.
a) Einer oder allen bei dem Geschäft beteiligten Personen wird die un-
gewisse Aussicht eröffnet, durch eine Leistung der andern Beteiligten auf deren
Kosten einen Gewinn zu machen.
b) Das Interesse, das dem Geschäft zugrunde liegt, verdient nach den
herrschenden Anschauungen den Schutz der Rechtsordnung nicht.
Beispiele. I. 1. A. und B. würseln miteinander unter einer der folgenden Verein-
barungen. a) Derjenige, dessen Würfe die geringere Augenzahl aufweisen, soll die Flasche
Wein bezahlen, die beide bestellt und während des Würfelns getrunken haben. b) A. ver-
spricht dem B. soviel Hundertmarkscheine, als die Augenzahl der Würfe B.s bei dreimaligem
Würfeln ausmachen wird. e) Jede Partei hat der andern soviel Mark zu zahlen, als deren
Würfe ihre eignen bei dreimaligem Würfeln an Augenzahl übertreffen wird. Hier liegen in
allen drei Fällen Spielverträge vor; denn im ersten und im dritten Fall wird beiden
Parteien, im zweiten Fall wird wenigstens dem B. vertragsmäßig die Aussicht eröffnet, auf
Kosten des Gegners einen Gewinn zu machen; im ersten Fall ist die Person des Gewinners,
im zweiten ist die Höhe des Gewinns, im dritten ist beides zugleich ungewiß; in allen drei
Jällen verdient weder das Interesse des A. noch das des B. an dem Fall der Würfel und
den künstlich daran geknüpften Rechtsfolgen den Schutz der Rechtsordnung. 2. Der Gastwirt
C. verspricht durch einen Anschlag in der Wirtsstube allen seinen Gästen eine Zahlung von
1000 Mk., die vor seinen Augen mit zwei Würfeln fünfmal hintereinander 12 werfen würden.
Hier liegt gleichfalls ein Spielgeschäft vor, jedoch kein vertragsmäßiges, wie zu 1, sondern
ein einseitiges (Spielauslobung). II. 1. D. kauft von dem Gärtner E. einen von diesem
gezüchteten Rosenstrauch unter der Vereinbarung, daß E. alle andern von ihm gezogenen Sträuche
derselben Art vernichten müsse, weil D. einziger Besitzer der Art sein will. Hier liegt ein
Spielgeschäft nicht vor. Freilich wird man die Hoffnung hegen, daß die Interessen der
Parteien an diesem Geschäft nach herrschender Anschauung für jedes Rechtsschutzes unwürdig
erklärt werden. Doch reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um den Vertrag zwischen
D. und E. zum Spielvertrage zu stempeln; vielmehr wäre dazu noch weiter erforderlich, daß
6) Abw. Ortmann 2 S. 829. 1) Siehe Elster, Arch. f. BR. 26 S. 34.