* 156. Spiel. 653
die Ansprüche des D. gegen E. oder des E. gegen D. mit irgendeiner Ungewißheit behaftet
wären; das ist aber tatsächlich nicht der Fall. 2. Die Brüder F. und G. würfeln das Ol-
gemälde ihres Vaters aus, das ihnen durch Erbschaft zugefallen ist. Hier wird einem jeden
von ihnen die ungewisse Aussicht eröffnet, durch die Leistung des Gegners (nämlich durch
dessen Verzicht auf seinen Anteil am Bilde) auf des Gegners Kosten einen Gewinn zu
machen. Doch reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um den Vertrag zwischen F. und
G. zum Spielvertrage zu stempeln: vielmehr wäre dazu noch weiter erforderlich, daß die
Interessen der Parteien nach den herrschenden Anschauungen des Rechtsschutzes unwürdig
wären:; das ist aber tatsächlich nicht der Fall: denn schließlich kann nur einer von beiden das
Bild auf die Dauer erhalten; es ist also zwar nicht besonders geschmackvoll, aber doch nicht
unzweckmäßig, daß sie zwischen sich die Würfel entscheiden lassen.
Der Begriff des Spielgeschäfts ist weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht
bestimmt und deshalb sehr bestritten. Man vergleiche z. B. die Begriffsbestimmung Cromes:
„Spiel ist ein Vertrag, durch welchen die Parteien sich wechselseitig unter entgegengesetzten
Bedingungen eine Vermögensleistung versprechen; Zweck des Geschäfts ist Gewinn oder
Verlust einer Partei, indem nur die eine oder die andre die versprochene Leistung zu machen
hat, je nach dem Ausfall der Bedingung.“ Es ist klar, daß diese Bestimmung teils viel
weiter, teils viel enger ist als die meinige. Man prüfe an der Hand der zahlreichen in
diesem Paragraphen erwähnten Beispiele, welche der beiden Begriffsbestimmungen den Vorzug
verdient.
2. Im übrigen kann das Spielgeschäft jeden beliebigen Inhalt haben.
a) Sehr häufig wird ein Spielgeschäft vertragsmäßig in der Art abge-
schlossen, daß beide Vertragsparteien sich gegenseitig eine Leistung unter ent-
gegengesetzten Bedingungen zusagen und demnach schließlich nur eine von ihnen
die versprochene Leistung wirklich vorzunehmen hat, da, wenn die für die
Leistung der einen Partei gesetzte Bedingung eintritt, notwendig die für die
Leistung der Gegenpartei gesetzte Bedingung ausfällt. Doch ist diese Art der
Abrede für den Spielvertrag durchaus nicht wesentlich." Vielmehr kommen
auch Spielverträge vor, bei denen die eine oder gar beide Parteien ihre
Leistungen ohne irgendeine Bedingung vornehmen oder zusagen oder bei
denen eine Leistung nur von einer der Parteien übernommen wird, während
die Gegenpartei leistungsfrei bleibt.
Beispiele. I. Ein Fall eines Spielvertrages, in dem beide Parteien sich wechselseitig unter
entgegengesetzten Bedingungen eine Leistung zusagen, ist oben bei 10 unter I, 1a, c erwähnt.
II. 1. A. verkauft dem B. einen Ring, und B. soll dafür soviel Zwanzigmarkstücke zahlen, als
er durch einmaligen Wurf mit zwei Würfeln Augen werfen wird. Hier liegt ein Spiel-
vertrag vor, bei dem die Leistung B.s, nur soweit sie 40 Mk. übersteigt, bedingt, die Leistung
A.s gänzlich unbedingt versprochen ist. 2. C. zeigt dem D. eine Brosche, die er geerbt hat,
und erklärt dabei wahrheitsgemäß, er wisse nicht, ob die Steine der Brosche echte Brillanten
oder nur Glas seien; ersterenfalls sei die Brosche mindestens 1000, letzterenfalls höchstens
20 M. wert; D., der gleichfalls nicht weiß, ob die Steine echt sind, erbietet sich darauf, die
Brosche für 200 Mk. zu kaufen, und C. nimmt das Angebot an. Hier liegt ein Spielvertrag
vor, bei dem die Leistungen beider Parteien unbedingt versprochen sind. III. Ein Fall eines
Spielvertrages, bei dem eine Partei leistungsfrei bleibt, ist oben bei 1 b unter I, 1b erwähnt.
b) Meistens gehn beim Spielgeschäft die Leistungen der Parteien auf
Geld. Sie können aber ebensogut auch von beliebig andrer Art sein.
Beispiele. I. Siehe die bisher genannten Fälle. II. A. spielt mit B. Karten derart,
daß B. einen festen Einsatz von 10 Mk. machen muß, A. dagegen je nach dem Glück, das
2) Crome 2 S. 830. 3) Abw. Crome 2 S. 830.