656 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
(762 1), es sei denn, daß ein besondrer Grund, insbesondre ein Verstoß der
Gegenpartei wider die Spielregeln, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die
Rückforderung rechtfertigt.
Die Rückforderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Partei auf das Spiel-
geschäft einen Vorschuß geleistet oder eine Sicherheit bestellt hat.6 Dafür spricht der Wort-
laut des Gesetzes und auch dessen Sinn: denn das Gesetz will es möglichst verhindern, daß
Streitigkeiten der Spieler vor die Gerichte gebracht werden. Anders nur, wenn der Vorschuß
oder die Sicherheit nachweislich mehr beträgt als der Verlust; denn wollte man dem Spieler
auch in diesem Fall das rechtliche Gehör versagen, so würde man damit dem unredlichen
Spieler gestatten, sich auf Kosten des redlichen Gegners geradezu zu bereichern.
IV. 1. Dem eigentlichen Spielgeschäft nahe stehn Dienst= und Werkverträge sowie
Aufträge, die dahin gehn, daß jemand für Rechnung eines andern ein Spielgeschäft vor-
nehmen soll. Gesetzliche Vorschriften hierfür fehlen (s. aber RBörs G. 60). Doch ist anzu-
nehmen, daß auf Grund derartiger Verträge der Geschäftsbesorger regelmäßig nur Erstattung
seiner Auslagen, insbesondre der von ihm bezahlten Spielverluste, nicht aber eine Vergütung
fordern darf und daß er zur Auszahlung der von ihm eingezogenen Gewinne und zur
Rechnungslegung nicht verpflichtet ist.
2. Analoge Regeln sind für Gesellschaftsverträge, die auf die Vornahme von Spiel-
geschäften für gemeinsame Rechnung gehn,’ sowie für die zum Spiel gegebenen Darlehne
ausfzustellen. 3
2. Wette. Lotterie. Differenzgeschäfte.
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I. 1. Bei der Wette sagt einer der Beteiligten den andern! oder sagen
sich alle Beteiligten gegenseitig für den Fall, daß sich eine von ihnen aufge-
stellte Behaunptung als unrichtig herausstellen sollte, eine Leistung zu, ohne
daß das der Zusage zugrunde liegende Interesse nach den herrschenden An-
schauungen den Schutz der Rechtsordnung verdient.
Beispiel. A. hat eine Abhandlung über die Morallehre der Jesuiten geschrieben und
erklärt nun öffentlich, daß er jedem, der ihm eine Unrichtigkeit in dieser Abhandlung nach-
weisen wird, einen Preis von 1000 Mk. zahlen werde. Hier liegt eine Wette vor, wenn A.
diese Erklärung nur aufstellt, um kundzutun, daß er recht habe. Dagegen liegt eine rechts-
gültige Auslobung vor, wenn A. durch seine Erklärung unparteiisch die Ermittlung der Wahr-
heit fördern wollte. Denn in ersterem Fall ist das Interesse, das den A. zu seiner Erklärung
veranlaßte, nach herrschender Anschauung des Rechtsschutzes unwürdig; in letzterem Fall ist das
Gegenteil anzunehmen.
2. Die Wette ist nichts andres als eine Art des Spiels und wird auch
rechtlich ebenso behandelt wie alle andern Spielgeschäfte (s. 762).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollte man freilich annehmen, die Wette sei nie oder
wenigstens nicht immer ein Spiel: denn das Gesetz spricht von Spiel „und“ Wette. Doch
vermag ich eine Bestimmung des Spielbegriffs, die die Wette wirklich ausschlösse, nicht zu
finden.?
II. 1. a) Beim Lotteriegeschäft fordert einer der Beteiligten eine
Mehrheit von Personen auf, Einsätze zu machen und verspricht, gemäß einem
6) Abw. Crome 2 S. 833 30—28. 7) Abw. R. 43 S. 148.
8) Siehe RG. 67 S. 356, 70 S. 1. 1) RG. 61 S. 153.
2) Elster, Arch. f. BR. 26 S. 46. Vgl. Endemann 1 S. 1174.