Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

656 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
(762 1), es sei denn, daß ein besondrer Grund, insbesondre ein Verstoß der 
Gegenpartei wider die Spielregeln, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die 
Rückforderung rechtfertigt. 
Die Rückforderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Partei auf das Spiel- 
geschäft einen Vorschuß geleistet oder eine Sicherheit bestellt hat.6 Dafür spricht der Wort- 
laut des Gesetzes und auch dessen Sinn: denn das Gesetz will es möglichst verhindern, daß 
Streitigkeiten der Spieler vor die Gerichte gebracht werden. Anders nur, wenn der Vorschuß 
oder die Sicherheit nachweislich mehr beträgt als der Verlust; denn wollte man dem Spieler 
auch in diesem Fall das rechtliche Gehör versagen, so würde man damit dem unredlichen 
Spieler gestatten, sich auf Kosten des redlichen Gegners geradezu zu bereichern. 
IV. 1. Dem eigentlichen Spielgeschäft nahe stehn Dienst= und Werkverträge sowie 
Aufträge, die dahin gehn, daß jemand für Rechnung eines andern ein Spielgeschäft vor- 
nehmen soll. Gesetzliche Vorschriften hierfür fehlen (s. aber RBörs G. 60). Doch ist anzu- 
nehmen, daß auf Grund derartiger Verträge der Geschäftsbesorger regelmäßig nur Erstattung 
seiner Auslagen, insbesondre der von ihm bezahlten Spielverluste, nicht aber eine Vergütung 
fordern darf und daß er zur Auszahlung der von ihm eingezogenen Gewinne und zur 
Rechnungslegung nicht verpflichtet ist. 
2. Analoge Regeln sind für Gesellschaftsverträge, die auf die Vornahme von Spiel- 
geschäften für gemeinsame Rechnung gehn,’ sowie für die zum Spiel gegebenen Darlehne 
ausfzustellen. 3 
2. Wette. Lotterie. Differenzgeschäfte. 
8 157. 
I. 1. Bei der Wette sagt einer der Beteiligten den andern! oder sagen 
sich alle Beteiligten gegenseitig für den Fall, daß sich eine von ihnen aufge- 
stellte Behaunptung als unrichtig herausstellen sollte, eine Leistung zu, ohne 
daß das der Zusage zugrunde liegende Interesse nach den herrschenden An- 
schauungen den Schutz der Rechtsordnung verdient. 
Beispiel. A. hat eine Abhandlung über die Morallehre der Jesuiten geschrieben und 
erklärt nun öffentlich, daß er jedem, der ihm eine Unrichtigkeit in dieser Abhandlung nach- 
weisen wird, einen Preis von 1000 Mk. zahlen werde. Hier liegt eine Wette vor, wenn A. 
diese Erklärung nur aufstellt, um kundzutun, daß er recht habe. Dagegen liegt eine rechts- 
gültige Auslobung vor, wenn A. durch seine Erklärung unparteiisch die Ermittlung der Wahr- 
heit fördern wollte. Denn in ersterem Fall ist das Interesse, das den A. zu seiner Erklärung 
veranlaßte, nach herrschender Anschauung des Rechtsschutzes unwürdig; in letzterem Fall ist das 
Gegenteil anzunehmen. 
2. Die Wette ist nichts andres als eine Art des Spiels und wird auch 
rechtlich ebenso behandelt wie alle andern Spielgeschäfte (s. 762). 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollte man freilich annehmen, die Wette sei nie oder 
wenigstens nicht immer ein Spiel: denn das Gesetz spricht von Spiel „und“ Wette. Doch 
vermag ich eine Bestimmung des Spielbegriffs, die die Wette wirklich ausschlösse, nicht zu 
finden.? 
II. 1. a) Beim Lotteriegeschäft fordert einer der Beteiligten eine 
Mehrheit von Personen auf, Einsätze zu machen und verspricht, gemäß einem 
6) Abw. Crome 2 S. 833 30—28. 7) Abw. R. 43 S. 148. 
8) Siehe RG. 67 S. 356, 70 S. 1. 1) RG. 61 S. 153. 
2) Elster, Arch. f. BR. 26 S. 46. Vgl. Endemann 1 S. 1174.
	        
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