Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 164. Wirkung der Delikte. Haftung für Gehülfen, Minderjährige usw. 683 
b) Begeht jemand, der von einem andern zu einer Verrichtung bestellt 
ist, in Ausführung der Verrichtung ein Delikt, so ist neben ihm auch dieser 
andre, ist neben dem „Geschäftsführer“ auch der „Geschäftsherr“ als Mittäter 
haftbar, vorausgesetzt, daß ihm persönlich eine Mitschuld zur Last fällt; letzteres 
ist der Fall, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Geschäftsführers oder, 
sofern? er Vorrichtungen und Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung 
der Verrichtung zu leiten hatte, bei der Beschaffung oder der Leitung nicht die 
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und bei Anwendung der 
Sorgfalt der durch das Delikt verursachte Schaden nicht eingetreten wäre 
(s. 831 1 und unten S. 684, 4 a).3 In derselben Art ist, wenn zwischen dem 
Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn eine Mittelsperson steht, der es kraft 
eines mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Vertrages obliegt, für diesen den 
Geschäftsführer auszuwählen, die Vorrichtungen oder Gerätschaften zu be- 
schaffen oder die Verrichtungen des Geschäftsführers zu leiten, auch diese Mittels- 
person haftbar, falls sie an dem Delikt des Geschäftsführers persönlich mit- 
schuldig ist (s. 831 II und unten S. 684, 4 a). 
Beispiele s. unten S. 685 I. 
Für die Anwendung der vorstehenden Regel genügt es, wenn feststeht, daß das Delikt 
von irgendeinem Geschäftsführer des in Anspruch genommenen Geschäftsherrn verübt ist: 
es ist also nicht nötig, daß dessen Person individuell bezeichnet wird. Das ist besonders 
wichtig, wenn ein Geschäftsherr eine große Anzahl von Angestellten beschäftigt und nicht er- 
mittelt werden kann, welcher der Angestellten der Schuldige ist.“ 
I) Begeht jemand, der, ohne geradezu unzurechnungsfähig zu sein (s. unten 
S. 698), wegen Minderjährigkeit oder wegen seines körperlichen oder geistigen 
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ein Delikt, so ist neben ihm auch der- 
jenige als Mittäter haftbar, dem kraft Gesetzes oder Vertrages die Sorge für 
die Person des Täters obliegt, vorausgesetzt, daß ihm persönlich eine Mitschuld 
zur Last fällt; letzteres ist der Fall, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt 
hat und der Schaden bei genügender Erfüllung dieser Pflicht nicht eingetreten 
wäre (s. 832 und unten S. 684, 4 a).5 
Beispiele s. unten S. 685 II. 
2. Ersatzberechtigt ist derjenige, gegen den das Delikt begangen ist, also 
bei den gewöhnlichen Delikten der Inhaber des durch das Delikt verletzten 
Rechtsguts, bei den Schutzgesetzverletzungen derjenige, zu dessen Schutz das 
Gesetz, gegen das der Täter sich vergangen, erlassen ist, bei den unsittlichen 
Delikten derjenige, den der Täter vorsätzlich geschädigt hat. 
Beispiele. I. 1. A. hat eine Sache, die der Eigentümer B. unter Hinterlegung bei 
dem Spediteur C. seinem Gläubiger D. verpfändet hatte, unerlaubt und schuldhaft zerstört. 
Hier ist ersatzberechtigt nicht bloß B., sondern auch C., der vielleicht wegen des für die 
Sache zu zahlenden Lagergeldes ein Interesse an ihr hatte, sowie, wenn die Verpfändung 
dem B. bekannt war oder bekannt sein mußte, schließlich auch D.; denn A. hatte durch 
seine Tat zugleich das Eigentum des B., das Besitzrecht des C. und das Pfandrecht des D. 
2) RG. 53 S. 125, 56 (0. 3) RNG. 59 S. 203, 70 S. 76. 
4) RG. 70 S. 380. 5) RG. 52 S. 74, 65 S. 290. Siehe auch 70 S. 48.
	        
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