§ 165. Tötung. Körperverletzung. 691
Beispiel. A. hat durch die Schuld des B. seine Ehefrau verloren und muß sich nun
eine Wirtschafterin nehmen, der er nicht bloß freie Station wie seiner Frau, sondern
auch ein Gehalt von 600 Mk. jährlich geben muß. Hier muß B. dem A. diese 600 Mk.
ersetzen.
d) Nicht ersatzberechtigt sind alle andern Personen, also etwa seine Erben, denen durch
den verfrühten Tod des Erblassers dessen Nachlaß zwar früher, aber in geringerem Umfange
zufällt, ferner Personen, die auf die Dienste des Getöteten nicht einen gesetzlichen, sondern
einen vertragsmäßigen Anspruch hatten, ferner die Versicherungsgesellschaft, bei der das
Leben des Getöteten versichert war, usw. 3 Doch kann diesen Personen ein Ersatzanspruch
dann zustehn, wenn in der Tötung nicht bloß ein gegen den Getöteten, sondern noch ein
zweites, gerade gegen sie gerichtetes Delikt lag; Beispiel: A. tötet, um sich an dem Fabrik-
besitzer B. zu rächen, dessen Geschäftsleiter C., da er weiß, daß B. ohne diesen seine Fabrik
nicht zu betreiben imstande ist (826).
4) Ebenso sind den ersatzberechtigten Personen alle andern Ersatzansprüche außer den
zu a—c genannten versagt.? Insbesondre können sie die Erstattung eines rein ideellen
Schadens nicht verlangen.
II. 1. Die einem andern zugefügte Körperverletzung ist stets ge-
wöhnliches Delikt, wenn sie unerlaubt und schuldhaft vorgenommen ist (823 1).
Der Tatbestand der deliktischen Körperverletzung fällt deshalb im ganzen mit
dem der strafbaren Körperverletzung zusammen (s. aber oben S. 681 IL.).
2. Der Ersatzanspruch steht zunächst, wie selbstverständlich, dem Verletzten
selber zu. Sein Anspruch geht erstens auf die Erstattung des Schadens, den
er dadurch erleidet, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist
oder daß seine Bedürfnisse vermehrt sind; 16 der Ersatz ist in derselben Art zu
leisten, wie die Unterhaltsvergütung, die im Fall der Tötung der Schuldner
an die Hinterbliebenen zu leisten hat, also regelmäßig in Gestalt einer Geld-
rente (843, 846). Zweitens geht aber sein Anspruch noch auf eine billige Geld-
entschädigung für den ideellen Schaden, den er erlitten hat, also namentlich
für die ausgestandenen Schmerzen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar; ver-
erblich wird er erst, wenn er vertragsmäßig anerkannt oder rechtskräftig fest-
gestellt ist (847 1).
Beispiel. A. hat die schöne B., die seine Heiratsanträge verschmäht und den C. zum
Mann genommen hat, absichtlich schwer verletzt. Hier kann die B., wenn sie mit dem Leben
davonkommt, dafür, daß sie schwere Schmerzen hat ausstehn müssen und durch die erhaltenen
Wunden für immer entstellt ist, von A. Ersatz fordern; stirbt aber die B. an der Verletzung,
so wird dem A. dieser Ersatz regelmäßig erspart; und auch C. kann für den ideellen Verlust,
den der Tod seiner Frau für ihn bedeutet, keine Geldentschädigung fordern.
3. Außer dem Verletzten ist ersatzberechtigt gerade wie im Fall der Tötung
jeder Dritte, dem der Verletzte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten im
Haushalt oder Gewerbe verpflichtet war (845, 846).1
III. Die gegen einen andern begangene Freiheitsentziehung ist, wie
Tötung und Körperverletzung, stets gewöhnliches Delikt, sobald sie unerlaubt
7) Siehe RG. 61 S. 295.
8) Gerhard, Kommentar z. Res. über den Versicherungsvertrag (08) S. 319.
9) RG. 64 S. 350, 69 S. 293. 10) R. 63 S. 195.
11) R. 63 S. 195.
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