Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

5 166. Haftung für Tiere und Kraftfahrzeuge. 701 
B. sowie, weil C. ihn darum besonders gebeten, auch ihn mitgenommen; unterwegs scheuen 
die Pferde, weil unmittelbar vor ihnen der Blitz einschlägt; dabei fällt der Wagen um und 
B., C. sowie der Kutscher A.S D. werden schwer verletzt. Hier ist A. nur dem B. haftbar; 
dagegen haben C. und D. auf eigne Gefahr an dem Ausfluge teilgenommen. 
9) Hat ein Dritter für den Tierhalter die Führung der Ausfsicht über 
das Tier vertragsmäßig übernommen, so ist er neben dem Tierhalter haftbar, 
es sei denn, daß er beweist, er habe bei der Führung der Aufsicht die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden würde auch bei 
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein (834; s. auch 840 III). 
III. Drittens gehört hierher der Fall, daß bei dem Betriebe eines Kraft- 
fahrzeuges ein Mensch getötet oder dessen Körper verletzt oder eine Sache 
beschädigt wird (RGes. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (AutG.] vom 
3. Mai 1909 8§ 7 ff.). 
1. a) Hier ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den 
aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, auch wenn er nachweislich 
außer Schuld ist, insbesondre dann, wenn die Schutzvorrichtungen des Fahr- 
zeuges plötzlich ohne seine Schuld versagen (AutG. 7 10. Doch erleidet seine 
Haftpflicht folgende Ausnahmen: 
a) Sie fällt fort, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis ver- 
ursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahr- 
zeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; als unabwendbar 
gilt ein Ereignis namentlich dann, wenn es auf das eigne Verhalten des 
Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder eines 
Tiers zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahr- 
zeuges nachweislich jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat 
(AutG. 7 ID). 
6) Sie fällt fort, wenn die verletzte Person oder die beschädigte Sache 
zur Zeit des Unfalls durch das Fahrzeug befördert wurde oder die verletzte 
Person bei dem Betriebe des Fahrzeuges tätig war (Aut G. 8 Nr. 1). 
9) Sie fällt fort, wenn der verletzten Person oder im Fall der Be- 
schädigung einer Sache dem, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, ein 
überwiegendes Verschulden zur Last fällt (Aut G. 9). 
0) Sie fällt fort bei langsam beweglichen Lastfahrzeugen (AutG. 8 
Nr. 2). 
b) Ist das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters von 
einem andern in Betrieb gesetzt worden, so ist dieser an Stelle des Halters 
ersatzpflichtig (Aut G. 7 III). 
c) Wird das Fahrzeug von einem andern als dem Halter geführt, so 
ist auch der Führer, sei es neben dem Halter, sei es statt seiner, ersatzpflichtig, 
es sei denn, daß ihm nachweislich kein Verschulden zur Last fällt (Aut G. 18 1). 
2. Die Ersatzpflicht richtet sich im ganzen nach Deliktsgrundsätzen, ob- 
schon das Gesetz es nicht ausdrücklich bestimmt hat. Insbesondre setzt sie offen-
	        
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