708 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
lohn; später verlangt D. den Lohn zurück. Hier ist D. im Unrecht. Denn nicht bloß das
Rehmen, sondern auch das Geben von Kuppellohn ist gegen die guten Sitten.
Der Satz, daß jemand eine Leistung, die er gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
die guten Sitten vorgenommen hat, nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Emp-
fängers zurückfordern kann, ist im Gesetz bloß für die Gruppe 3 der Bereicherungstatbe-
stände ausgesprochen. Ich meine aber, daß er allgemeingültig ist. Man nehme etwa den
Fall, daß der Wildprethändler A. bei dem minderjährigen Wilddiebe B. einige Rehböcke be-
stellt und ihm dabei in Anrechnung auf den Kaufpreis eine alte Jagdflinte gegeben, B. aber
nicht den mindesten Versuch gemacht hat, dem A. die Rehböcke zu verschaffen: hier kann A.
von B. nicht nur nicht die Lieferung der Rehböcke, sondern nicht einmal die Zurückgabe der
Flinte fordern, mag er sich nun auf die Unsittlichkeit der Bestellung von Wild bei Wilddieben
oder auf die Nichtausführung dieser Bestellung oder auf die Minderjährigkeit des B. berufen. 10
4. Die sonstigen Fälle ungerechtfertigter Bereicherung lassen sich nicht er-
schöpfend aufzählen. Zum Teil sind sie an den verschiedensten Stellen des
Gesetzbuchs ausdrücklich namhaft gemacht; zum Teil sind sie aus dem Gesetz-
buch erst im Wege freier Auslegung oder kraft Analogie zu erschließen.
Beispiele. I. Im BGB. ausdrücklich erwähnt ist, daß als ungerechtfertigt die Bereiche-
rung dessen gilt, der unbefugterweise durch Verarbeitung fremder Sachen eine neue Sache
geschaffen und an ihr als Hersteller das Eigentum gewonnen hat (950, 951 1). II. Im
BB. nicht ausdrücklich erwähnt, aber aus der Analogie von BGB. 816 zu entnehmen ist,
daß als ungerechtfertigt die Bereicherung dessen gilt, der eine fremde Sache unbefugtermaßen,
aber in gutem Glauben verbraucht und sich dadurch eine notwendige Ausgabe erspart.
III. Da die ungerechtfertigte Bereicherung weder ein Rechtsgeschäft noch ein
Delikt ist, ist auf seiten des Bereicherten ebensowenig wie auf seiten des
Geschädigten Geschäftsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit erforderlich.
Beispiele. I. Der minderjährige A. erhält ohne Vorwissen seines Vormundes B. von
C. ein Darlehn; als B. nachträglich von dem Darlehn erfährt, verweigert er seine Ge-
nehmigung. Hier ist A., obschon nur beschränkt geschäftsfähig, auf Kosten C.S ungerecht-
fertigt bereichert. II. Der geisteskranke D. stiehlt dem E. Geld und liefert es seinem Vor-
munde F. unter dem Vorgeben ab, ein Unbekannter habe es ihm geschenkt; F. bringt das
Geld auf die Sparkasse. Hier ist D., obschon unzurechnungsfähig, auf Kosten F.8 ungerecht-
fertigt bereichert.
2. Rechtswirkung.
168.
I. Die ungerechtfertigte Bereicherung erzeugt ein Forderungsrecht, gerade
wie das Delikt, die sog. Kondiktion. Gläubiger ist der Geschädigte, Schuldner
der Bereicherte. Gegenstand des Forderungsrecht ist nicht, wie beim Delikt,
Schadensersatz, sondern Herausgabe des ungerechtfertigten Erwerbes.
1. Der Anspruch des Gläubigers geht regelmäßig auf Herausgabe des
Gegenstandes, den der Schuldner ungerechtfertigt erworben hat, in Natur oder
auf Ersatz des Werts dieses Gegenstandes, beides aber nicht über das Maß
der Bereicherung des Schuldners hinaus (812, 818). Im einzelnen gelten
folgende Regeln.
10) RG. 63 S. 354; v. Mayr S. 44. Abw. Planck Anm. 4 zu § 817; Crome § 322 10.