Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 168. Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 709 
a) Außer dem rechtlos erworbenen Gegenstande selber muß der Schuldner 
auch die Nutzungen, die er von diesem Gegenstande gezogen hat, sowie den 
Ersatz, der ihm für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Gegen— 
standes zuteil wird, herausgeben, nicht aber auch den Gewinn, den er etwa 
durch eine spekulative Veräußerung des Gegenstandes erzielt hat;! ist der Gegen- 
stand ein Recht, so muß er auch herausgeben, was er auf Grund dieses Rechts 
erlangt hat (818 D. 
b) Die Herausgabe geschieht in Natur. Nur insoweit, als der Schuldner 
zu dieser Herausgabe unvermögend ist, hat er den Wert des Gegenstandes in 
Geld zu ersetzen (818 II); dies gilt auch dann, wenn sein Unvermögen auf 
einem Umstande beruht, den er nicht zu vertreten hat. 
c) Die äußerste Grenze für die Haftung des Schuldners gibt dessen Be- 
reicherung ab (818 III),2 woraus sich von selbst ergibt, daß ihm alle Ver- 
wendungen, die er auf den Gegenstand gemache hat, zu vergüten sind, mögen sie 
auch für den Gläubiger ohne jeden Wert sein; doch hat der Schuldner selber, im 
Wege des Einwandes, dafür zu sorgen, daß diese Grenze nicht überschritten wird. 
Und zwar ist maßgebend die „jeweilige“ Bereicherung des Schuldners; er wird 
also auch dann haftfrei, wenn er die anfänglich vorhandene Bereicherung nach- 
träglich wieder einbüßt. So selbst dann, wenn er die Einbuße fahrlässig oder 
gar absichtlich herbeiführt. 
Beispiele. I. A. hat gutgläubig von dem minderjährigen B. ein Haus für 100000 Mk. 
erworben und, weil er in Geldverlegenheit geriet, an den gleichfalls gutgläubigen C. für 
80000 Mk. weiter veräußert; B. hat die ihm gezahlten 100000 Mk. vergeudet. Hier kann 
D., der Vormund des B., von A. die Herausgabe der 80000 Mk., die A. von C. empfangen, 
verlangen: denn A. ist, wenn man von den ihm erwachsenen Unkosten absieht, auf Grund 
seiner Verfügung über das Haus um 80000 Mk. bereichert. Allerdings ist er durch eben 
diese Verfügung um das Haus gekommen:; das war aber kein Verlust: denn hätte er es 
nicht veräußert, so hätte er es dem D. auf Grund des Eigentumsanspruchs des A. ohne 
Wertersatz herausgeben müssen. II. Dagegen kann A. von B. die Rückerstattung der diesem 
gegebenen 100000 Mk. nicht verlangen; denn B. ist ja um diesen Betrag nicht mehr be- 
reichert. 
d) Zinsen braucht der Schuldner nicht zu zahlen. 
2. a) Die Haftung des Schuldners wird wesentlich gesteigert, wenn er 
den Mangel des rechtlichen Grundes seines Erwerbes kennt, und zwar, wenn 
er die Kenntnis schon zur Zeit des Erwerbes besaß, von Aufang an, wenn 
er die Kenntnis dagegen erst nachträglich erwarb, erst von diesem späteren 
Zeitpunkt ab. Er haftet nämlich alsdann nicht bloß für die Nutzungen, die 
er tatsächlich gezogen, sondern auch für solche, die zu ziehn er schuldhaft unter- 
lassen hat (819, 292, 987 II). Er haftet ferner, wenn der herauszugebende 
Gegenstand durch sein Verschulden verschlechtert wird, untergeht oder nicht 
herausgegeben werden kann, nicht bloß auf Wertersatz bis zur Höhe seiner 
Bereicherung, sondern auf vollen Schadensersatz ohne jede Rücksicht auf seine 
1) Endemann 1 8§ 1985°; v. Mayr S. 613; Ortmann Anm. 2e zu § 818. 
2) NG. 60 S. 285.
	        
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