8 168. Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 709
a) Außer dem rechtlos erworbenen Gegenstande selber muß der Schuldner
auch die Nutzungen, die er von diesem Gegenstande gezogen hat, sowie den
Ersatz, der ihm für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Gegen—
standes zuteil wird, herausgeben, nicht aber auch den Gewinn, den er etwa
durch eine spekulative Veräußerung des Gegenstandes erzielt hat;! ist der Gegen-
stand ein Recht, so muß er auch herausgeben, was er auf Grund dieses Rechts
erlangt hat (818 D.
b) Die Herausgabe geschieht in Natur. Nur insoweit, als der Schuldner
zu dieser Herausgabe unvermögend ist, hat er den Wert des Gegenstandes in
Geld zu ersetzen (818 II); dies gilt auch dann, wenn sein Unvermögen auf
einem Umstande beruht, den er nicht zu vertreten hat.
c) Die äußerste Grenze für die Haftung des Schuldners gibt dessen Be-
reicherung ab (818 III),2 woraus sich von selbst ergibt, daß ihm alle Ver-
wendungen, die er auf den Gegenstand gemache hat, zu vergüten sind, mögen sie
auch für den Gläubiger ohne jeden Wert sein; doch hat der Schuldner selber, im
Wege des Einwandes, dafür zu sorgen, daß diese Grenze nicht überschritten wird.
Und zwar ist maßgebend die „jeweilige“ Bereicherung des Schuldners; er wird
also auch dann haftfrei, wenn er die anfänglich vorhandene Bereicherung nach-
träglich wieder einbüßt. So selbst dann, wenn er die Einbuße fahrlässig oder
gar absichtlich herbeiführt.
Beispiele. I. A. hat gutgläubig von dem minderjährigen B. ein Haus für 100000 Mk.
erworben und, weil er in Geldverlegenheit geriet, an den gleichfalls gutgläubigen C. für
80000 Mk. weiter veräußert; B. hat die ihm gezahlten 100000 Mk. vergeudet. Hier kann
D., der Vormund des B., von A. die Herausgabe der 80000 Mk., die A. von C. empfangen,
verlangen: denn A. ist, wenn man von den ihm erwachsenen Unkosten absieht, auf Grund
seiner Verfügung über das Haus um 80000 Mk. bereichert. Allerdings ist er durch eben
diese Verfügung um das Haus gekommen:; das war aber kein Verlust: denn hätte er es
nicht veräußert, so hätte er es dem D. auf Grund des Eigentumsanspruchs des A. ohne
Wertersatz herausgeben müssen. II. Dagegen kann A. von B. die Rückerstattung der diesem
gegebenen 100000 Mk. nicht verlangen; denn B. ist ja um diesen Betrag nicht mehr be-
reichert.
d) Zinsen braucht der Schuldner nicht zu zahlen.
2. a) Die Haftung des Schuldners wird wesentlich gesteigert, wenn er
den Mangel des rechtlichen Grundes seines Erwerbes kennt, und zwar, wenn
er die Kenntnis schon zur Zeit des Erwerbes besaß, von Aufang an, wenn
er die Kenntnis dagegen erst nachträglich erwarb, erst von diesem späteren
Zeitpunkt ab. Er haftet nämlich alsdann nicht bloß für die Nutzungen, die
er tatsächlich gezogen, sondern auch für solche, die zu ziehn er schuldhaft unter-
lassen hat (819, 292, 987 II). Er haftet ferner, wenn der herauszugebende
Gegenstand durch sein Verschulden verschlechtert wird, untergeht oder nicht
herausgegeben werden kann, nicht bloß auf Wertersatz bis zur Höhe seiner
Bereicherung, sondern auf vollen Schadensersatz ohne jede Rücksicht auf seine
1) Endemann 1 8§ 1985°; v. Mayr S. 613; Ortmann Anm. 2e zu § 818.
2) NG. 60 S. 285.