710 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Bereicherung (819, 292, 989). Sodann kann er seine Verwendungen von
dem herauszugebenden oder zu erstattenden Betrage nur unter der Voraus-
setzung abziehn, daß sie nötig waren, und auch dies nur unter den Be-
schränkungen, die für den Erstattungsanspruch eines auftraglosen Geschäfts-
führers gelten (819, 292, 994 II). Geht endlich seine Verpflichtung auf eine Geld-
zahlung, so muß er die geschuldete Geldsumme mit 4 % verzinsen (819, 291, 288).
b) Die gleiche Steigerung der Haftung tritt ein, wenn der Schuldner
durch die Annahme der ungerechtfertigten Leistung gegen ein gesetzliches Ver-
bot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, und zwar vom Empfang der
Leistung ab (819 I).
J) Die gleiche Steigerung tritt auch dann ein, wenn mit der Leistung
ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts
als ungewiß angesehn wurde; der Empfänger soll hier eben von vornherein
mit der Möglichkeit rechnen, daß der Erfolg nicht eintreten werde; nur für
die Herausgabe der Nutzungen und für die Zahlung von Zinsen verbleibt es
bei der milden Haftung bis zu dem Zeitpunkt, in dem er erfährt, daß der
Erfolg nicht eingetreten ist (820).
Beispiel. A. fordert von B. eine Geldsumme, die, wie er glaubt, B. ihm schuldig ist;
B. zahlt auch, erklärt aber dem A., daß er die Richtigkeit der Forderung bezweifle; nach-
träglich stellt sich wirklich heraus, daß A.s Forderung unbegründet ist.
Die Regel zu c gilt analog auch dann, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde
erfolgt ist, dessen späterer Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich ange-
sehn wurde (820 1 Satz 2).
3. Wird die Verpflichtung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung rechts-
hängig oder kommt der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
in Verzug, so gelten die allgemeinen Regeln (s. 818 IV).
4. a) Der Gläubiger muß beweisen, daß der Schuldner auf seine Kosten
einen Erwerb gemacht hat und daß diesem Erwerbe der Rechtsgrund fehlt.“
Gegebenenfalls muß er ferner beweisen, daß der Schuldner den Mangel des
rechtlichen Grundes seines Erwerbes gekannt hat, daß er Nutzungen gezogen
hat, wie hoch der Wert des ungerechtfertigt erworbenen Gegenstandes ist usw.
Dagegen trifft die Beweislast den Schuldner, wenn dieser behauptet, der An-
spruch des Gläubigers übersteige seine Bereicherung.
b) Insbesondre bei der Rückforderung einer Leistung „auf Schuld“ muß
der Leistende nicht bloß die Leistung als solche, sondern auch das Nichtvor-
handensein der Schuld, auf die die Leistung erfolgt ist, beweisen. Ist es
dagegen streitig, ob der Leistende das Vorhandensein der Schuld schon zur
Zeit der Leistung gekannt habe, so trifft die Beweislast den Empfänger.
5. Im Konkurse des Schuldners zählt der Gläubiger zu den gewöhnlichen
Konkursgläubigern; er hat also, selbst wenn der ungerechtfertigt erworbene
Gegenstand noch in der Konkursmasse vorhanden ist, kein Aus= oder Ab-
3) Crome § 319:25; Planck Anm. II zu 8 812; v. Mayr S. 701. Abw. Endemann 1
§ 198 bei Anm. 36; Ortmann Anm. 5 vor 3§ 812.