Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 15. Geschichte des internationalen Privatrechts. 55 
eine Person durch ihre Geburt angehörte (lex originis), sondern das Recht 
ihres Wohnsitzes (llex domicilül) anwendbar sein ließ.#1 
5. Erst im 19. Jahrhundert, namentlich unter dem Einflusse Savignys 
und Wächters, ist man dazu übergegangen, die Anwendung des Auslandsrechts 
nicht auf gewisse Arten von Auslandsgesetzen zu beschränken, sondern allgemein 
und prinzipiell zuzulassen. Auch nahm man — zwar nicht so allgemein wie 
jetzt im bürgerlichen Gesetzbuch, aber doch teilweise — die alte Bedeutung des 
Personalitätsprinzips wieder auf, ersetzte also hier und da das Recht des Wohn- 
sitzes wieder durch das Heimatsrecht; namentlich ist dies in der Wechselordnung 
und dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch geschehen. 
VI. Die Regel, daß neue Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, ist schon 
in fränkischer Zeit anerkannt und seitdem nie wieder preisgegeben. 
11) So z. B. im preußischen Landrecht u. im vormaligen gemeinen Recht: pr. LR. 
Einl. 8§ 23 ff.; Regelsberger § 40°. 
12) Wechselordn. 84; sächs. bürgerl. GB. 7, 15, 16. 
3) Leges Lintpr. 721 epil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.