Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

716 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
den übrigen Rechten gab es eine Formvorschrift für Mietverträge über- 
haupt nicht. 
2. Nach bisherigem gemeinen und sächsischen, nicht aber nach bisherigem 
preußischen Recht war der Mieter ohne weiteres befugt, die Mietsache einem 
Dritten zum Gebrauch zu überlassen. 17 
3. Nach bisherigem gemeinen und preußischen Recht hatte ein Pächter bei 
allen unverschuldeten größeren Wirtschaftsunfällen ein Recht auf Herabsetzung 
(Remission) des Pachtzinses. 15 
4. Nach bisherigem gemeinen und preußischen Recht hatte der Vermieter 
ein Kündigungsrecht, wenn eine Hauptreparatur der Mietsache nötig war, nach 
bisherigem gemeinen Recht auch dann, wenn er die Sache für sich selbst 
brauchte. 1 
III. 1. Nach bisherigem gemeinen Recht konnten Schenkungen bis zum 
Betrage von 4666,67 Mk. formlos vorgenommen werden, während für größere 
Schenkungen eine gerichtliche Beurkundung erforderlich war; zwischen voll- 
zogenen Schenkungen und bloßen Schenkungsversprechen wurde nicht unter- 
schieden.!“ Dagegen hatte das preußische Landrecht und das französische Recht 
ahnliche Formvorschriften wie das bürgerliche Gesetzbuch; doch bestimmte das 
Landrecht, daß eine formlose vollzogene Schenkung sechs Monate lang frei 
widerruflich sei. 15 
2. Nach bisherigem gemeinen, französischen und sächsischen Recht waren 
Schenkungen unter Ehegatten ungültig.1 
3. Nach bisherigem gemeinen, preußischen und französischen Recht hatte 
der Schenker ein Widerrufsrecht wegen nachgeborner Kinder; dagegen stand 
ihm ein Widerrufsrecht wegen Undanks des Beschenkten nur in gewissen gesetz- 
lich einzeln aufgeführten Fällen zu.? 
IV. 1. Nach bisherigem gemeinen Recht (Senatus consultum Mace- 
donianum) waren volljährige Kinder in väterlicher Gewalt, nach preußischem 
Landrecht waren königliche Schauspieler u. a. nur beschränkt fähig, Darlehne 
zu empfangen. 
2. Gesetzliche Kündigungsfristen kannte bisher nur das preußische Recht.“ 
V. 1. Die Abgrenzung von Dienstvertrag, Werkvertrag und Auftrag war 
im bisherigen Recht zum Teil eine andre als jetzt. Insbesondre betonte das 
14) Windscheid § 400 28; sächs. GB. 1194; pr. LR. I, 21 § 309. 
15) Dernb. 2 § 111 21; pr. LR. I, 21 §§ 478 ff. 
16) Windscheid 8 4027; Dernb., pr. PrR. 2 8 1732. 
17) Dernb. 2 8 1084. 
18) Pr. LR. I, 11 §§ 1063 ff., 1090; Mot. 2 S. 292. 
19) Windscheid § 509; c. c. 1096; sächs. G. 1647. 
20) Dernb. 2 § 108 15; Windscheid § 367 16; pr. LR. I, 11 88 1140, 1152 ff.; c. c. 
960, 955. 
21) Windscheid § 373; pr. LR. I, 11 8§ 704, 678 f. 
22) Pr. LR. 1, 11 §8 761, 762.
	        
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