§ 169a. Alteres Recht. Miete, Schenkung, Darlehn usw. 717
bisherige Recht die Unentgeltlichkeit des Auftrages minder scharf als das bürger-
liche Gesetzbuch oder sah ganz von ihr ab.-#
2. Das bisherige Recht hat gewisse Regeln, die das bürgerliche Gesetzbuch
für den Dienstvertrag aufstellt, gar nicht oder nur sehr beschränkt anerkannt,
nämlich: die Regel, daß der Dienstschuldner seinen Lohn fortbezieht, wenn er
durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden kürzere
Zeit an der Dienstleistung behindert ist; daß bei manchen Dienstverträgen der
Dienstberechtigte zur Fürsorge für die Person des Dienstschuldners verpflichtet
ist und dem Dienstschuldner auf Verlangen ein Zeugnis geben muß; daß
Dienstverträge auf unbestimmte Zeit in Ermanglung eines wichtigen Kündigungs-
grundes nur unter Einhaltung gewisser Kündigungsfristen gekündigt werden
können; daß Dienstverträge schon vor Ablauf der bedungenen Dienstzeit gekündigt
werden können, sobald ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
3. Beim Werkvertrage trug nach bisherigem gemeinen und sächsischen
Recht die Gefahr des Werks, soweit es vollendet war, nicht der Unternehmer,
sondern der Besteller; doch war die Frage für das bisherige gemeine Recht
bestritten.." Dagegen ließ das preußische Recht wie das bürgerliche Gesetzbuch
die Gefahr des Werks der Regel noch nicht vor der Ablieferung auf den Be-
steller übergehn.“
4. Der Auftrag erlosch nach bisherigem Recht, wenn der Auftraggeber
starb oder geschäftsunfähig wurde."
VI. 1. Besondre Vorschriften über die Vermittlung von Eheschließungen
und Dienstverträgen waren dem bisherigen Recht nicht bekannt.
2. Ebensowenig der Satz, daß der Mäkler, der rechtswidrig nicht bloß für
seinen Auftraggeber, sondern auch für die Gegenpartei tätig gewesen ist, seinen
Anspruch auf Mäklerlohn und Auslagenerstattung einbüßt.
VII. Beim unentgeltlichen Verwahrungsvertrage ließ das bisherige gemeine
Recht den Verwahrer nur für grobes Verschulden haften und versagte ihm das
Recht, wegen seiner Ansprüche auf Auslagenerstattung die in Verwahrung
genommenen Sachen zurückzubehalten.
VIII. In Ansehung der Einbringung von Sachen bei einem Gastwirt
waren dem bisherigen Recht unbekannt die Sätze: daß der Wirt bei Kostbar-
keiten u. dgl. der Regel nach nur bis zum Betrage von 1000 Mk. haftet;
daß die Haftung des Wirts erlischt, wenn der Gast den Unfall nicht unver-
züglich anzeigt; daß Anschläge des Wirts, durch die er seine Haftung aus-
schließt, ohne alle Wirkung sind.
23) Windscheid § 4097: Dernb. pr. Pr R. 2 § 1804 (s. aber pr. LR. I, 13 § 56); c. c.
1986; sächs. GB. 1299.
24) Windscheid § 4018, 10; sächs. G. 1249.
25) Siehe pr. LR. I, 11 88§ 960 ff.
26) Windscheid § 4114; pr. LR. I, 13 § 186; c. c. 2003; sächs. G. 1324.
27) Dernb. 2 8 92 , 21.