Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

718 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
IX. 1. Das preußische Landrecht war im Vergleich zum bürgerlichen Ge- 
setzbuch dem auftraglosen Geschäftsführer günstiger, weil es ihm einen Ersatz- 
anspruch auch dann gewährte, wenn er sich mit dem wirklichen oder mutmaßlichen 
Willen des Geschäftsherrn nicht in Übereinstimmung befunden hatte, ungünstiger, 
weil es ihm den Ersatzanspruch nur zugestand, wenn seine Geschäftsführung 
zur Abwendung eines Schadens, nicht bloß zur Gewinnung eines Vorteils 
diente. 73 
2. Das französische Recht gab dem Geschäftsführer einen Ersatzanspruch 
allgemein, wenn F’affaire (du maitre) a été bien administrée, kam also 
dem Geschäftsführer noch weiter entgegen als das preußische Landrecht und das 
bürgerliche Gesetzbuch.?“ 
3. Dagegen stimmte das bisherige gemeine Recht mit dem Recht des 
bürgerlichen Gesetzbuchs im wesentlichen überein.0 
X. 1. Das französische Recht ließ bei gewissen Spielen eine Klage auf 
Bezahlung des Spielgewinns zu.“1 
2. Das preußische Landrecht behandelte Darlehne zum Spiel wie Spiele. 
3. Das bisherige gemeine Recht sah die Wette als gültig an; ebenso das 
preußische Landrecht, sobald die Wettsumme hinterlegt war; dagegen behandelte 
der code civil und das sächsische Gesetzbuch Wette und Spiel gleich.3 
XI. 1. Schriftliche Abgabe der Bürgschaftserklärung war bisher nur im 
preußischen Recht vorgeschrieben.“ 
2. Das bisherige gemeine Recht (Senatus consultum Vellejanum) und 
das preußische Landrecht hatte die Bürgschaften der Frauen sehr erschwert.“ 
Doch sind die hierher gehörigen Vorschriften im größten Teile Deutschlands 
bereits vor Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben worden. 
3. Nach bisherigem Recht war der Bürge teils ungünstiger, teis günstiger 
gestellt als nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. 
a) Nach preußischem Landrecht und dem code civil konnte er sich darauf 
nicht berufen, daß der Hauptschuldner bei Begründung der Hauptschuld geschäfts- 
unfähig gewesen war; nach dem sächsischen Gesetzbuch waren ihm alle Ein- 
wendungen des Hauptschuldners entzogen, die er bei Übernahme der Bürgschaft 
gekannt hatte. 37 
b) Nach sämtlichen bisherigen Rechten konnte der Bürge mit Gegen- 
forderungen des Hauptschuldners aufrechnen.5 
28) Pr. LNR. I, 13 §§ 238, 234, 235. 29) C. c. 1375. 
30) Siehe Windscheid § 430 , 21. 
31) C. c. 1966. 32) Pr. LR. I, 11 8 581. 
33) Stobbe-Lehmann 3 § 244, 3; pr. LR. I, 11 § 579; c. c. 1965; sächs. GB. 1480. 
34) Pr. LR. I1, 14 § 203. 
35) Dernb. 2 8 84; pr. LR. I, 14 §8 221 ff. 
36) In Preußen 1869, in Württemb. 1828, in Bayern 1871 usw. Stobbe-Lehmann 
3 8.239, 9. 37) Pr. LR. I, 14 § 254; c. c. 2012; sächs. GB. 1459. 
38) Dernb. 2 § 637; Eccius 2 §5 144 38; c. c. 1294; sächs. G. 988, 1459.
	        
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