Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

722 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
begangen, und denkt man dieses in Deutschland begangene Teilstück des Delikts fort, so bleibt 
nichts übrig, wofür F. oder G. haftbar gemacht werden könnte. 
2. Analoge Regeln gelten für deliktähnliche Vorgänge. — Beispiel. Wenn der Hund 
des A. in Böhmen hart an der preußischen Grenze hinter dem Hunde des B. hetzt, ihn über 
die Grenze treibt und schließlich auf preußischem Boden beißt, so ist der Vorfall nur nach 
deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn sowohl A. wie B. Osterreicher sind und auch ihren 
Wohnsitz in Österreich haben. Denn das angebliche Delikt A.s besteht darin, daß ein Hund 
einen andern gebissen und A. zur Zeit des Bisses den ersteren Hund „gehalten“ hat; beide 
Tatbestandsstücke des Delikts haben sich aber auf preußischem Boden abgespielt, nämlich 
nicht bloß der Biß, sondern auch das mit dem unmittelbaren Besitz identische „Halten“ des 
bissigen Hundes. 
III. Für die Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist maßgebend das Recht 
des Orts, wo der die Haftung begründende Vorgang sich abspielt." Freilich ist dieser Ort 
nicht immer leicht zu ermitteln, weil es oft zweifelhaft sein wird, wo der entscheidende Erfolg 
des Vorganges, nämlich die Vermögensvermehrung des Schuldners, eingetreten ist. 
3) Zitelmann 2 S. 525.
	        
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