722 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
begangen, und denkt man dieses in Deutschland begangene Teilstück des Delikts fort, so bleibt
nichts übrig, wofür F. oder G. haftbar gemacht werden könnte.
2. Analoge Regeln gelten für deliktähnliche Vorgänge. — Beispiel. Wenn der Hund
des A. in Böhmen hart an der preußischen Grenze hinter dem Hunde des B. hetzt, ihn über
die Grenze treibt und schließlich auf preußischem Boden beißt, so ist der Vorfall nur nach
deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn sowohl A. wie B. Osterreicher sind und auch ihren
Wohnsitz in Österreich haben. Denn das angebliche Delikt A.s besteht darin, daß ein Hund
einen andern gebissen und A. zur Zeit des Bisses den ersteren Hund „gehalten“ hat; beide
Tatbestandsstücke des Delikts haben sich aber auf preußischem Boden abgespielt, nämlich
nicht bloß der Biß, sondern auch das mit dem unmittelbaren Besitz identische „Halten“ des
bissigen Hundes.
III. Für die Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist maßgebend das Recht
des Orts, wo der die Haftung begründende Vorgang sich abspielt." Freilich ist dieser Ort
nicht immer leicht zu ermitteln, weil es oft zweifelhaft sein wird, wo der entscheidende Erfolg
des Vorganges, nämlich die Vermögensvermehrung des Schuldners, eingetreten ist.
3) Zitelmann 2 S. 525.