Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

64 Buch I. Abschnitt 2. Die Rechte. 
fall, nicht aber allgemein entscheiden, ob bei ihm die Bestimmungs= oder die Vertrauens- 
oder die Anspruchsmacht den Hauptbestandteil ausmacht. 
3. Relative und absolute Rechte. Forderungen und dingliche Rechte. 
8 20. 
I. 1. Die subjektiven Rechte sind entweder relative oder absolute 
Rechte oder beides zugleich. 
a) Sie sind relative Rechte, wenn sie ihrem Hauptinhalt nach nur gegen 
einzelne bestimmte Personen wirken. 
b) Sie sind absolute Rechte, wenn sie ihrem Hauptinhalt nach gegen jede 
beliebige Person wirken. 
I) Sie sind zugleich relative und absolute Rechte, wenn sich ein solches 
Vorwiegen der relativen oder der absoluten Wirkung nicht feststellen läßt. 
2. Eine absolute Wirkung kann einem Recht nur insoweit innewohnen, 
als es Bestimmungs= oder Vertrauensmacht ist. Dagegen wirkt ein Recht 
insoweit, als es Anspruchsmacht ist, notwendig relativ: denn jeder Anspruch 
als solcher ist ja nur gegen eine bestimmte Person gerichtet.1 
II. 1. a) Unter den relativen Rechten ragen die relativen Vermögensrechte 
und unter diesen wieder die Forderungen (Forderungsrechte, Schuldrechte, 
Obligationen) hervor: es sind dies alle relative Vermögensrechte, die zugleich 
Anspruchsrechte in dem oben § 9 bestimmten Sinn sind, also eine Anspruchs- 
macht zu ihrem Hauptbestandteil haben. 
b) Die Forderungen zerfallen wieder in Unterarten. Deren Zahl ist 
unbegrenzt: die Parteien können nach ihrem Belieben solche Unterarten täglich 
neu erfinden und ins Leben rufen. 
2. a) Unter den absoluten Rechten ragen die absoluten Vermögensrechte 
und unter diesen wieder die dinglichen Rechte hervor: es sind dies alle 
absolute Vermögensrechte, die dazu dienen, gewisse Beziehungen des Berechtigten 
zu einer bestimmten Sache zu schützen. 
b) Auch die dinglichen Rechte zerfallen wieder in Unterarten. Deren 
Zahl ist fest bestimmt: die Parteien sind nicht in der Lage, sie durch eigne 
Erfindung beliebig zu vergrößern. Von den Unterarten seien genannt: das 
Besitzrecht, das Eigentum, die Dienstbarkeiten, das Pfandrecht, das im Grund- 
buch eingetragene Vorkaufsrecht. 
3. a) Unter den relativ absoluten Rechten ragen die relativ-absoluten 
Vermögensrechte und unter diesen wieder diejenigen Rechte hervor, die 
Forderungen und dingliche Rechte zugleich sind: es sind dies alle 
relativ-absoluten Rechte, bei denen zu einem Teil die Merkmale zu 1, zum 
andern Teil die Merkmale zu 2 zutreffen. 
1) Siehe oben § 17 I, 2. 
 
	        
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