66 Buch I. Abschnitt 2. Die Rechte.
Reallast zugleich eine Forderung auf Zahlung der 200 Mk. gegen mich und ein dingliches
auf die Zahlung derselben Summe gerichtetes Recht an meinem Hause (1108, 1105). So-
weit sie eine Forderung enthält, ist die Reallast ein relatives, soweit sie ein dingliches Recht
enthält, ist sie ein absolutes Recht. Daß die relative Wirkung die absolute überwiege oder-
umgekehrt, läßt sich nicht allgemein behaupten. II. 1. Relative Rechte sind außer den Forde-
rungen: a) das Recht der Eltern gegen die Kinder auf Gewährung von Unterhalt (keine
Forderung, weil kein Vermögensrecht); b) das Recht dessen, der einem andern ein Geld-
geschenk versprochen hat, das Versprechen wegen groben Undanks des Beschenkten zu wider-
rufen (keine Forderung, weil kein Anspruchsrecht). 2. Absolute Rechte sind außer den ding-
lichen Rechten: a) das Namensrecht (kein dingliches Recht, weil kein Vermögensrecht); b) das
Recht des Dichters an seinem Gedicht (kein dingliches Recht, weil es die Beziehungen des
Berechtigten zu einem Geisteswerk, nicht zu einer „Sache“ betrifft). 3. Ein relativ-absolutes.
Recht ist außer den Rechten, die zugleich Forderungen und dingliche Rechte sind, die Gewalt.
eines Vaters über seine minderjährigen Kinder: sie wirkt relativ, indem sie z. B. jedes Kind.
zum Gehorsam gegen den Vater verpflichtet; sie wirkt absolut insofern, als sie z. B. dem
Vater die Nutznießung an dem Hausgut der Kinder gewährt; daß die eine oder die andre
Wirkung überwiegt, läßt sich nicht allgemein feststellen (keine Kombination von Forderung,
und dinglichem Recht, weil kein Vermögensrecht).
4. Belbständige und unselbständige Rechte. Einreden.
#21.
Die subjektiven Rechte sind entweder selbständige oder unselb-
ständige Rechte.
I. Sie sind selbständig, wenn sie getrennt für sich bestehn oder mit
andern Rechten nur locker verbunden sind.
II. Sie sind unselbständig, wenn sie mit andern Rechten derart fest ver-
bunden sind, daß, wenn sie aus der Verbindung gelöst werden, eins der ver-
bundenen Rechte oder gar alle diese Rechte zusammen untergehn oder eine
Anderung ihres Wesens erleiden.
1. Die Verbindung mehrerer Rechte zu einem einheitlichen Rechtskomplex
kann erstens so geschehn, daß die Rechte sämtlich einem und demselbem Be-
rechtigten zustehn. Dann bilden sie ein einziges zusammengesetztes Recht.
Beispiele. I. Ein zusammengesetztes Recht ist die Reallast; denn das Recht des Real-
lastgläubigers, für seine Ansprüche den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks.
persönlich haftbar zu machen (1108), läßt sich von seinem dinglichen nur das Grundstück ver-
haftenden Recht (1105) nicht trennen. II. Zwei locker miteinander verbundene, nicht aber
zu einem einzigen zusammengesetzten Recht verschmolzene Rechte sind die persönliche Forde-
rung und das dingliche Recht des Hypothekengläubigers; denn beide Rechte lassen sich von-
einander trennen, ohne dadurch eine Anderung ihres Wesens zu erleiden (1180, 1163).
2. Die Verbindung mehrerer Rechte zu einem einheitlichen Rechtskomplex
kann zweitens so geschehn, daß die Rechte verschiedenen Berechtigten zustehn,
aber dennoch (wenigstens teilweise) gleichartigen Interessen dienen und also
trotz der Verschiedenheit ihrer Inhaber in der nämlichen Richtung ausgeübt
werden. Dann bilden sie in ihrer Verbindung einen Komplex von Mitrechten
oder, da eines der Rechte der Regel nach die Grundlage für das andre bildet,
von Grund= und Nebenrecht. Hierher gehören vor allem die sog. Rechte