Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§5 23. Rechtsinhaber. Fiduziar. Herrenlose Rechte. 71 
Ddurch ausgeübt werden, daß sie auf einen andern Gläubiger übertragen wird. Die Über- 
tragung geschieht, eben weil sie Rechtsausübung ist, durch den Ausüber, aber im Namen des 
Inhabers und zum Vorteil des Genießers, also im Fall I, 3 durch D., namens des C., für den 
B. 2. Es kann leicht geschehn, daß im Fall I, 3 der Ausüber D. die Forderung gegen A. 
gerade auf den Genießer B. überträgt. Alsdann fließen von nun ab alle drei aktiven Be- 
ziehungen der Forderung in B.s Person zusammen: die Rechtslage ist fortab dieselbe wie 
zu I, 1: B. ist jetzt nicht mehr bloß Genießer, sondern auch Inhaber und Ausüber. 
Man wird leicht geneigt sein, von den drei Rollen des Inhabers, des Ausübers und 
des Genießers eines Rechts die erste für die mindest wichtige zu halten: die Beziehung des 
Inhabers zu dem Recht beruht auf einem bloßen Wort — er gibt den „Namen“ für die 
Rechtsausübung her —, während dem Ausüber die Tat, dem Genießer der Vorteil des 
Rechts zufällt. Doch wäre diese Auffassung unzutreffend, wie folgende Beispiele zeigen. 
I. 1. Gesetzt, es käme in dem oben zu 1, 3 genannten Fall dem Recht auf die 100 Mk. der 
„Genießer“ abhanden, indem B., empört darüber, daß C. den Hund für 100 statt für 
mindestens 500 Mk. weggegeben hat, dem D. erklärt, lieber als 100 Mk. wolle er für den 
Hund gar nichts, eine Erklärung, die D. schleunigst im Namen des C. akzeptiert. Dies ist 
ohne Einfluß auf den Bestand des Rechts; denn an die Stelle B. tritt sofort C., der Inhaber, 
als Genießer ein: die 100 Mk. verbleiben jetzt ihm. 2. Gesetzt ferner, es käme dem Recht 
auf die 100 Mk. der „Ausüber“ abhanden, indem D. stirbt und C. eine Zeitlang ohne Vor- 
mund bleibt. Dies ist gleichfalls ohne Einfluß auf den Bestand des Rechts; denn an Stelle 
des D. ist dem C. baldmöglichst ein neuer Vormund und damit für das Recht ein neuer 
Ausüber zu bestellen. 3. Gesetzt endlich, dem Recht auf die 100 Mk. käme der „Inhaber“ 
abhanden, indem D. namens des C. aus irgendwelchen Gründen auf die Forderung gegen 
A. Verzicht leistet. Hier ist nicht davon die Rede, daß ein andrer Inhaber für das Recht 
bestellt wird, sondern das Recht ist erloschen. Freilich mag es sein, daß D. unrecht tat, als 
er jenen Verzicht aussprach, weil er damit dem Interesse des Genießers B. zuwiderhandelte, 
und daß er oder C. deshalb dem B. schadensersatzpflichtig ist. An dem Satz, daß die Forde- 
rung des C. gegen A. durch das Abhandenkommen des Inhabers der Forderung unter- 
gegangen ist, wird aber durch eine solche Schadensersatzpflicht des C. oder des D. nichts ge- 
ändert. II. Gesetzt, daß in dem soeben behandelten Fall das Recht auf die 100 Mk. sowohl 
den Inhaber C. wie den Ausüber D. und den Genießer B. behält und der Schuldner A. 
zufälligerweise drei fällige Gegenforderungen hat, die er gegen seine Kaufpreisschuld auf- 
rechnen möchte, eine gegen B. in Höhe von 80, eine gegen C. in Höhe von 15, eine gegen 
D. in Höhe von 5 Mk. Hier kommt nur die einzige Gegenforderung gegen den Inhaber C. 
in Frage: A. kann also nur in Höhe von 15 Mk. aufrechnen. 
2. Ausnahmsweise kann es geschehn, daß ein subjektives Recht eines In- 
habers darbt: es gibt herrenlose Rechte, die in niemandes Namen aus- 
geübt werden.? 
Beispiele. I. Wenn jemand eine noch ungeborene und vielleicht noch nicht einmal ge- 
zeugte Person als Nacherben beruft, so tritt das Recht dieses Nacherben sofort mit dem Tode 
des Erblassers in Kraft und ist so lange herrenlos, bis der Nacherbe geboren wird. Freilich 
ist es bis zur Geburt des Nacherben nur ein bedingtes Recht. Allein auch die bedingten 
Rechte sind wirkliche Rechte und können schon vor Eintritt der Bedingung praktisch betätigt 
werden. So ist es z. B. sehr wohl denkbar, daß, wenn der dem noch ungezeugten Nacherben 
vorgehende Vorerbe den Nachlaß leichtfertig verwaltet, dem Nacherben ein Pfleger bestellt 
wird und daß der Pfleger namens des noch ungezeugten Nacherben, also namens einer gar 
nicht existierenden Person, den Vorerben zu einer Sicherheitsleistung zwingt (1913, 2128). 
II. Herrenlos sind ferner regelmäßig die Gelder, die im Wege öffentlicher Sammlung zu 
irgendeinem gemeinnützigen Zweck aufgebracht werden; sie gehören weder den Spendern 
noch den Sammlern, sondern niemandem. 
2) Seckel, Gestaltungsrechte (0Ö3) S. 206; abw. Crome 1 § 29 14.
	        
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