74 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
dem Erlöse Möbel anschafft, fallen die Möbel als Surrogat der Papiere stets in den Nach-
laß (2111); wenn dagegen eine Ehefrau Wertpapiere, die zu ihrem Vorbehaltsgut gehören,
verkauft und von dem Erlöse Möbel anschafft, fallen die Möbel als Surrogat der Papiere nur
dann in das Vorbehaltsgut, wenn die Frau dies bei der Anschaffung besonders erklärt (1370).7
3. a) Zu jedem Vermögen können Vermögensschulden oder Passiva
in dem Sinn gehören, daß das Vermögen für diese Schulden haftbar ist oder,
anders ausgedrückt, daß die Schulden eine „Last“ des Vermögens sind.
b) Vielfach geht man aber noch weiter und sagt: die Vermögensrechte
einer Person stellen nicht ihr ganzes Vermögen, sondern nur einen Teil davon,
das Aktivvermögen, dar, während der andre Teil, das Passivver-
mögen, aus den auf dem Aktivvermögen haftenden Schulden bestehe. Nach
diesem Sprachgebrauch darf man die Schulden des Vermögensinhabers selbst-
verständlich nicht als eine Last seines Vermögens schlechthin, sondern muß sie
genauer als eine Last seines „Aktivvermögens"“ bezeichnen.
) Ob die Gesetze dem einen oder dem andern Sprachgebrauch huldigen,
ist für jede Gesetzesstelle durch Auslegung besonders zu ermitteln.
Beispiele. I. Nach 49 haben die Liquidatoren eines aufgelösten Vereins die Forderungen
einzuziehn, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Vereinsgläubiger zu befriedigen.
Hier ist unter „Vermögen“ nur das Aktiovermögen verstanden, weil die Schulden erst hinter
dem „übrigen Vermögen“ erwähnt sind. II. Nach 239 ist ein Bürge zur Sicherheitsleistung
„tauglich“, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
Hier ist unter „Vermögen“ sowohl das Aktiv= wie das Passivvermögen verstanden, weil es
für die Tauglichkeit eines Bürgen auf sein Passivvermögen gerade ebenso ankommt wie auf
sein Aktivvermögen.
4. Der Satz, daß das Vermögen alle einer und derselben Person gehörigen Rechte
umfaßt, schließt nicht aus, daß zum Vermögen auch andre Güter, denen der Charakter eines
subjektiven Rechts abgeht, gerechnet werden können, z. B. das Scheinrecht, mit dem aus-
gestattet ist, wer fälschlich als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist,
ferner die geschäftliche Kundschaft eines Kaufmanns usw.s
IV. 1. Daß jemand Inhaber eines subjektiven Rechts wird, kann in
mannigfacher Art geschehn.
a) Das Recht kann dem Inhaber erstlich so zugewendet werden, daß es
von einem bereits vorhandenen älteren Recht — wir wollen es „Ursprungs-
recht" nennen — abgeleitet wird und also gewissermaßen eine Fortsetzung
dieses Ursprungsrechts bildet. Einen solchen abgeleiteten Rechtserwerb bezeichnet
man als Rechtsnachfolge (Sukzession, derivativen Rechtserwerb). Den
Inhaber des Ursprungsrechts nennt man Rechtsvorgänger (Auktor, Ge-
währen); den Inhaber des abgeleiteten Rechts neunt man Rechtsnachfolger
(Sukzessor).
a) Die Rechtsnachfolge ist entweder rechtsübertragend oder rechts-
begründend (translativ oder konstitutiv).
aa) Bei der rechtsübertragenden Rechtsnachfolge geht das Ursprungsrecht
des Rechtsvorgängers einfach von ihm auf den Rechtsnachfolger über: jener
7) Über diese Fragen Waller, Surrogation (04); Beyer, Surrogation (05).
8) Vgl. Enneccerus § 124 3.