Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 24. Geburt und Tod. 8 25. Standesamtliche Register. 81 
Zur Vollendung der Geburt ist das Durchschneiden der Nabelschnur nicht erforderlich; 
ein Kind, das in dem Augenblick zwischen der Geburt und dem Durchschneiden der Nabel- 
schnur stirbt, gilt also als lebend geboren. 
II. Die menschliche Persönlichkeit erlischt mit dem Tode des Menschen. 
Der Tod ist erst anzunehmen, wenn auch die geringsten Lebensregungen ent- 
schwunden sind und wenn außerdem feststeht, daß die Wiederkehr solcher Lebens- 
regungen für immer ausgeschlossen ist. 
Beispiel. Jemand ist in selbstmörderischer Absicht in den Rhein gesprungen; als er gleich 
darauf aus dem Wasser gezogen wird, zeigt er keine Spur von Lebensregung mehr und alle 
Wiederbelebungsversuche des herbeigerufenen Arztes bleiben erfolglos. Hier ist der Tod des 
Selbstmörders nicht schon für den Augenblick bewiesen, in dem der Arzt bei ihm das Fehlen 
aller Lebensregung erstmalig konstatiert, sondern erst für den Augenblick, in dem der Arzt 
seine Wiederbelebungsversuche als aussichtslos aufgibt. Freilich ist nicht zu bestreiten, daß der 
Tod schon früher eingetreten sein kann und daß die Wiederbelebungsversuche des Arztes 
vielleicht nur deshalb fruchtlos waren, weil der Selbstmörder bereits tot war, ehe der Arzt 
mit den Versuchen begann. Indes kommt es nicht darauf an, was möglich, sondern nur 
darauf, was bewiesen ist. 
ortsetzung. Beweis von Leben und Tod. Todeserklärung. 
§ 25. 
Wenn die Geburt oder der Tod eines Menschen oder die Zeit seiner Ge- 
burt oder seines Todes streitig ist, kann der Beweis in gewöhnlicher Art oft 
nur schwer oder gar nicht erbracht werden. Der Rechtsunsicherheit, die hier- 
mit notwendig verbunden ist, sucht das Gesetz, wie folgt, zu steuern. 
I. Ist jemand in einem deutschen standesamtlichen Geburts= oder 
Sterberegister als geboren oder gestorben eingetragen, so gilt, bis der 
Gegenbeweis erbracht ist, als bewiesen, daß er zu der im Register angegebenen 
Zeit wirklich geboren oder gestorben ist, — auffällig genug, da der Standes- 
beamte über die von ihm beurkundeten Geburts= und Sterbefälle aus eigner 
Wissenschaft gar nichts bekunden kann. Dieselbe Beweiskraft haben die auf 
Grund der Register von den Standesbeamten ausgestellten Geburts= und 
Sterbeurkunden (RGes. v. 6. Febr. 75 § 15). 
Beispiele. I. A. hat als Vormund des B. mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts am 12. und am 22. Mai 66 je ein Grundstück des B. an C. notariell verkauft; als 
die Grundstücke demnächst an C. aufgelassen werden sollen, tritt B. mit der Behauptung 
auf, daß er bereits am 5. Mai 06 volljährig geworden, also A. am 12. und 22. Mai nicht 
mehr zu seiner Vertretung befugt gewesen, der Verkauf beider Grundstücke somit unverbindlich 
für ihn sei; sein wirklicher Geburtstag sei nämlich nicht, wie Vormund und Vormundschafts- 
gericht annehmen, der 25., und auch nicht, wie es im Geburtsregister heiße, der 15., sondern 
der 5. Mai 85. 1. Hier ist zunächst weder der vom Vormundschaftsgericht angenommene, 
noch der von B. selbst behauptete, sondern nur der im Register eingetragene Tag maßgebend. 
Danach ist B. am 15. Mai 06 volljährig geworden (2). Die Folge ist: der erste Kauf ist 
für ihn verbindlich, der zweite, weil von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen, 
ist unverbindlich. 2. Nun tritt aber B. den Beweis dafür an, daß die Eintragung im 
Geburtsregister unrichtig sei, indem er durch Zeugen und Urkunden folgende vier Tatsachen 
sestzustellen sucht: a) die Eintragung im Geburtsregister ist auf Grund einer Anmeldung seines 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 6
	        
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