Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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13. Unter den § 60 des Gesetzes erwähnten Ortsobrigkeiten sind die obrigkeitlichen 
Verwaltungsbehörden zu verstehen. Dieselben haben, was das Land betrifft, soweit nöthig, 
bei den ihnen übertragenen Geschäften als obrigkeitlicher Organe vorzugsweise der Gemeinde- 
vorstände sich zu bedienen. 
§ 14. Ueber alle Verhandlungen und Entscheidungen der Aushebungscommissionen sind 
Protocolle zu führen und hierzu zunächst die amtshauptmannschaftlichen Secretäre zu ver- 
wenden. Es bleibt jedoch nachgelassen, dazu, insbesondere zu der Protocollführung im Recla- 
mationstermine, aus den Gerichtsämtern Beamte, die zum Protocolliren befugt sind, zu 
requiriren. 
§ 15. Während der Zeit, wo die Aushebungscommissionen nicht vereinigt sind, haben 
die Amtshauptleute alle auf Aushebung Bezug habende Geschäfte zu besorgen. 
16. Tritt jedoch einer von den im § 68 des Gesetzes bezeichneten Fällen ein, in 
welchen über Aushebungsangelegenheiten nachträglich eine Entscheidung zu ertheilen ist, so hat 
der Amtshauptmann die dießfallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und zur Vereinbarung 
über die zu fassende Entschließung unter Mittheilung der dazu gehörigen Unterlagen mit seinen 
Mitcommissarien sich in Vernehmung zu setzen. 
§17. Außer den im §9 56 des Gesetzes den Kreisdirectionen als mittlerer Reclamations- 
instanz in allen Aushebungsangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz zugewiesenen Geschäften 
haben dieselben auch, soweit nöthig, der vorläufigen Prüfung der über das Aushebungsgeschäft 
bei den Aushebungscommissionen ergangenen Acten sich zu unterziehen und nach deren Erfolge 
solche, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags oder Directorialresolution nebst den dazu 
gehörigen Unterlagen an das Kriegsministerium zur definitiven Prüfung einzusenden. 
§ 18.. Die nach § 55 des Gesetzes bestehende Oberrecrutirungsbehörde wird gebildet aus 
dem Kriegsminister, als Vorsitzenden, 
einem Rathe des Kriegsministeriums und 
zwei Räthen des Ministeriums des Innern. 
#19. Die im § 32 des Gesetzes angeordnete 
Anmeldung 
der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt für die nächste Aushebung, d. h. für die im Jahre 
1866 militär= und gestellpflichtig gewordenen Mannschaften, 
den 1. Februar 1867, 
für spätere Aushebungen dagegen in der Regel und, wenn nicht im einzelnen Falle von dem 
Kriegsministerium etwas Anderes angeordnet wird, den 1. October jeden Jahres, oder, wenn 
dieser auf einen Sonn= und Festtag fällt, an dem darauf folgenden nächsten Wochentage.
	        
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