5 195. Beschränkte Rechte an eigner Sache. § 195 a. Ursprüngl. Eigentumserwerb. 109
III. Das Eigentum wird sehr verschieden behandelt, je nachdem sein
Gegenstand ein Grundstück oder eine Fahrnissache ist: im folgenden wird des-
halb die Unterscheidung von Grundstücks= und Fahrniseigentum eine große
Rolle spielen.
II. Erwerb des Eigentums.
Einleitung.
§ 195a.
I. Der Eigentumserwerb ist entweder Begründung neuen oder Übergang
alten Eigentums. Diese Unterscheidung scheint eine so große theoretische Be-
deutung zu haben, daß es nahe liegt, sie der Gruppierung der verschiedenen
Fälle des Eigentumserwerbes zugrunde zu legen, also in der folgenden Dar-
stellung mit der Begründung neuen Eigentums zu beginnen, mit der Über-
tragung alten Eigentums zu schließen, gerade so, wie wir auch in der Lehre
vom Besitz zunächst die Begründung neuen und dann erst den Erwerb bereits
bestehenden Besitzes dargestellt haben. Doch empfiehlt sich diese Methode in
Wirklichkeit nicht. Dagegen spricht namentlich, daß die Begründung neuen
Eigentums vielfach nur aushülfsweise Platz greift, wenn eine Übertragung
alten Eigentums gescheitert, ist und daß sie deshalb in der Systematik ihre
Stelle nicht vor der Übertragung alten Eigentums, sondern gewissermaßen als
Anhang zu dieser finden muß. Außerdem ist es in manchen Fällen sehr zweifel-
haft, ob ein Eigentumserwerb in der Begründung neuen oder in der Über-
tragung alten Eigentums besteht. Endlich ist inhaltlich ein Unterschied zwischen
einem neubegründeten und einem übertragenen alten Eigentum schlechterdings
nicht zu erkennen.
Beispiel. A. übereignet unbefugtermaßen eine dem B. gehörige Sache dem C., und
C. wird mit Rücksicht auf seinen guten Glauben wirklich Eigentümer der Sache. Hier läßt
sich nicht mit Sicherheit entscheiden, ob das Gesetz dem C. das alte Eigentum des B. oder
neues Eigentum geben will. Und es ist auch privatrechtlich gleichgültig, wie man die Frage
entscheidet. Denn die weiteren praktisch sehr erheblichen Fragen, erstlich: muß C. obligatorische
Verpflichtungen des B. in Ansehung der Sache gegen sich gelten lassen, zweitens: sind ding-
liche Lasten, die während des Eigentums des B. auf die Sache gelegt sind, auch gegen C.
wirksam , sind ohne Rücksicht darauf zu beantworten, wie man jene Vorfrage entscheidet.
II. Die folgende Darstellung ist trotz aller Ausführlichkeit mitnichten
erschöpfend. Vielmehr sind einzelne Fälle des Eigentumserwerbes von so
spezieller Bedeutung, daß wir sie, wenn überhaupt, so erst in anderm Zu-
sommenhange erörtern.!
Beispiel: der Eigentumserwerb einer Ehefrau gemäß 1381. Siehe ferner 1067, E.
139 am Endei, AusfGes. Anhalt 72, Bayern 102 usw.
10 Siehe R. 55 S. 232.