UL
8
z 889.
z 390.
g 891.
4
—
x
838
8 8
8 406.
" 40.
ö 410.
411
412.
§ 4|8.
Inhaltsverzeichnis. XIII
c) Das gerichtliche und das notarielle Testament 736.
4) Das Dorf-, das See= und das Absperrungstestament 738.
e)Das Militärtestament 738.
6. Amtliche verwahrung der Testamente 739.
7. Anfhebung und Abänderung letztwilliger Verfügungen 740.
8. Eröffunng und Verkündung letztwilliger Verfügungen 742.
IV. Erbverträge 743.
V. Gemeinschaftliche Cestamente 749.
VI. Schenkungen auf den Todesfall 752.
Auhanug. Rüchblick auf das bisherige Recht 753.
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
I. BDie Hernfung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten.
a) Die Erbfolgeordnung der Verwandten 757.
Fortsetzung. Besondre Arten der Verwandtschaft 761.
b) Fortfall des gesetzlichen Verwandtenerbrechts 7063.
c) Mehrheit der Erbteile des nämlichen Erben 764.
2. Das gesetzliche Erbrecht des EChegatten 764.
3. Das gesetzliche Erbrecht juristischer Personen.
a) Zur Ergänzung der Erbfolge der Verwandten und des Ehe-
gatten 766.
b) Im Widerspruch zur Erbfolge der Verwandten und des Ehe-
gatten 767.
II. Bie Hernfung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
1. Die Erbeseinsetzung 767.
2. Fortfall des anf Testament oder Erbvertrag beruhenden Erbrechts 775.
3. Mehrheit der Erbteile 776.
Auhang. Rüchblich auf dan bisherige Recht 779.
Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
I. Aufall der Erbschaft 784.
II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 785.
III. Sichernug des Machlassen 790.
IV. Aufgebot der Erben 791.
Anhang. Rüchblick auf dan bisherige Recht 792.
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
I. Der Alleinerbe.
1. Algemeines 708.
2. Die Gläubiger des Alleinerben.
a) Die gewöhnlichen Nachlaßgläubiger und die Privatgläubiger
des Erben.
a) Vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben 796.
6) Beschränkte Haftung des Erben. Nachlaßsequestration 800.
Fortsetzung. Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses 808.
7)) Endgültig unbeschränkte Haftung des Erben 812.
b) Nachlaßgläubiger besondern Rechts. Aufgebot der Nachlaß-
gläubiger 817.