112 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
dann die Auflassung an sich selbst vornimmt. Daraus, daß das Gesetz das nicht verbietet
(s. 181), zeigt es deutlich, daß es seinen Auflassungsformalismus selber nicht ernst nimmt.
III. D. hat dem E. in notariellem Vertrage 72 verschiedene kleine Parzellen verkauft; dem-
gemäß erklärt er auch die Auflassung bezüglich aller dieser Parzellen; der Protokollführer
läßt aber aus Versehn eine Parzellennummer im Protokoll fort; im Grundbuch wird aber
auch diese Nummer auf E.s Namen umgeschrieben, weil der Grundbuchrichter sich bei der
Eintragung an die deutlich geschriebene Kaufurkunde und nicht an das schwer leserliche Auf-
lassungsprotokoll hält. Hier erwirbt E. das Eigentum an jener Parzelle trotz Kaufvertrag,
mündlicher Auflassung und Eintragung im Grundbuch nicht, weil das Auflassungsprotokoll
ihn im Stich läßt.
2. Diese Formregeln sind nicht bloß Ordnungsvorschriften; vielmehr ist
eine Auflassung, die ihnen nicht entspricht, ohne dingliche Wirkung. Dagegen
ist es eine bloße Ordnungsvorschrift, daß die Parteien bei der Auflassung nicht
nur die Ubereignung als solche zu erklären, sondern auch deren Eintragung
im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen haben (RerOrdn. 19, 13).5
3. Die Parteien brauchen bei der Auflassung nicht persönlich zu erscheinen,
sondern können durch Stellvertreter tätig werden; ja es ist sogar zulässig, daß
eine und dieselbe Person als Vertreter beider Parteien auftritt (s. 181). Selbst-
verständlich müssen die Stellvertreter gehörige Vertretungsmacht besitzen, oder
es muß der Vertretene ihre Erklärung wenigstens nachträglich genehmigen.
Beispiele siehe zu 1.
4. Die Auflassung darf nicht unter einer Befristung oder Bedingung er-
folgen (925 II); andernfalls ist sie unwirksam. Doch können die Parteien den
Erfolg einer befristeten oder bedingten Übereignung annähernd dadurch er-
reichen, daß sie die Eintragung einer Vormerkung vereinbaren, wie folgt.
a) Statt das Grundstück unter einer aufschiebenden Befristung oder Be-
dingung zu übereignen, sehn sie zunächst von einer Auflassung ganz ab; dafür
lassen sie aber eine Vormerkung dahin eintragen, daß der Erwerber berechtigt.
sein soll, die Auflassung nach Ablauf der Frist oder bei Eintritt der Bedingung
zu verlangen.
b) Statt das Grundstück unter einer auflösenden Befristung oder Be-
dingung zu übereignen, nehmen sie zunächst die Auflassung unbefristet und
unbedingt vor, lassen aber zugleich eine Vormerkung dahin eintragen, daß der
Veräußerer berechtigt sein soll, nach Ablauf der Frist oder bei Eintritt der Be-
dingung die Rückauflassung des Grundstücks zu fordern.
5. a) Aus der Regel, daß die Auflassung nicht von einer Befristung
oder Bedingung abhängig gemacht werden kann, folgt, daß sie auch von der
Erreichung irgendeines rechtlichen Zwecks nicht abhängig sein darf: sie kann
also nicht als „Zweckzuwendung“ vorgenommen werden, sondern ist notwen die
ein „abstraktes“ Zuwendungsgeschäft. Bedenklich ist freilich, daß diese Folgerung
im Gesetzbuch nicht ausgesprochen ist, sondern nur mühsam als Wille des Ge-
setzgebers erraten werden muß.
5) Siehe auch R. 54 S. 378.