Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

116 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
a) für Grundstücke, die im Grundbuch nicht eingetragen sind und laut landesgesetzlicher 
Vorschrift auch nach der Übereignung nicht eingetragen zu werden brauchen; der Fiskus 
übereignet z. B. ein ihm gehöriges, nicht eingetragenes Grundstück an eine Stadtgemeinde; 
nach preußischem Recht soll für eine derartige Übereignung ein gewöhnlicher gerichtlich oder 
notariell beurkundeter Vertrag genügen (EG. 127; pr. AusfGes. 27); ähnlich in Bayern und 
andern Staaten (bayr. Ausf Ges. 83 usw.); 
b) für Rentengüter (E. 62; pr. Ges. v. 7. 7. 91 § 12 I). 
b) Erwerb des Grundstückseigentums ohnerechts- 
geschäftliche Üübereignung. 
§ 197. 
I. Dem Erwerbe des Grundstückseigentums durch rechtsgeschäftliche Über— 
eignung steht am nächsten der Erwerb durch Erbgang, Zwangsver- 
steigerung, Enteignung. 
I. 1. a) Hier gilt gemeinsam die Regel, daß der Eigentumserwerb auch 
ohne Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vonstatten geht: der Erbe 
wird nämlich Eigentümer der Nachlaßgrundstücke, sobald er die Erbschaft als 
Ganzes erwirbt (1922; s. auch 46, 88); der Ersteher eines zwangsweise ver- 
steigerten Grundstücks wird Eigentümer, sobald der gerichtliche Zuschlagsbescheid 
verkündigt wird (RZwGes. 89, 90); der Erwerber eines enteigneten Grund- 
stücks endlich wird Eigentümer, sobald der Enteignungsbescheid ihm und dem 
bisherigen Eigentümer zugestellt ist (EG. 109; pr. Enteign Ges. v. 11. Juni 
1874 § 44). Doch ist der Erwerber wenigstens nachträglich im Grundbuch 
einzutragen, der Erbe auf seinen Antrag, der Ersteher auf Ersuchen des Voll- 
streckungsgerichts, der Enteignungsberechtigte auf Ersuchen der Enteignungs- 
behörde (Rer Ordn. 13, 36; RZwGes. 130; pr. Enteign Ges. 33). Solange 
dies nicht geschehn, nimmt, wie wir wissen, das Grundbuchamt auf Eintragungs- 
bewilligungen und Eintragungsanträge des Eigentümers keine oder nur be- 
schränkte Rücksicht (s. oben S. 53 IV). Das Eigentum eines nicht eingetragenen 
Eigentümers ist also ein höchst unvollkommenes. 
b) Der Eigentumserwerb des Erben greift nur Platz, wenn der Erblasser 
Eigentümer war; daß der Erblasser fälschlich als Eigentümer im Grundbuch 
eingetragen stand, hilft dem Erben nichts, auch wenn er die Eintragung für 
richtig gehalten hat. Dagegen findet der Eigentumserwerb des Erstehers 
(RZwGes. 37 Nr. 5, 91) und des Enteignungsberechtigten auch dann statt, 
wenn Zwangsvollstreckung und Enteignung versehentlich gegen einen Nicht- 
eigentümer gerichtet waren. 
2. Beschränkte Rechte, die auf dem Grundstück lasten, werden durch den 
Eigentumserwerb des Erben nicht berührt; dagegen werden sie durch die 
1) St.-Lehmann 2 § 121 vor Anm. 66; Gierke, D. PrR. 2 S. 499.
	        
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