* 197. Buchersitzung, Aufgebot von Grundstücken. 119
zu guter Letzt unterbrochen. II. Gleicher Fall; nur erhebt B. die Klage erst 1931, da C.
sein Eigentum schriftlich anerkennt und ihn im übrigen hinzuhalten weiß. Hier bringt C.
seine Ersitzung glücklich zu Ende.
Ist der Besitz des Scheineigentümers ein nur mittelbarer, so wird die Ersitzung auch
dann unterbrochen, wenn der wahre Eigentümer seinen Eigentumsanspruch nicht gegen den
Scheineigentümer selbst, sondern gegen dessen Unterbesitzer geltend macht (900 1 Satz 2, 941).
Nimmt der wahre Eigentümer die erhobene Klage zurück oder läßt er den Prozeß
Uegen, so ist die Folge gegenüber der Ersitzung dieselbe wie gegenüber der Verjährung:
ersterenfalls gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, so daß die alre Ersitzung ihren Lauf
sfortsetzt; letzterenfalls beginnt dagegen eine neue Ersitzung (900 1 Satz 2, 941 Satz 2).
Wird die Klage gegen den Scheineigentümer nicht von dem wahren Eigentümer, sondern
von einem dritten Prätendenten erhoben, so nützt dies dem wahren Eigentümer nichts: die
Ersitzung setzt ihren Lauf ruhig fort (900 1 Satz 2, 941 Satz 1). Das ist um so mehr zu
betonen, als die entgegengesetzte Regel gilt, wenn der dritte Prätendent den Scheineigentümer
tatsächlich aus dem Besitz drängt (s. oben zu a).
1) Die Ersitzung wird mit dem Ablauf der dreißigjährigen Frist von
Rechts wegen wirksam, ohne daß es irgendeiner Erklärung oder Handlung
des Erwerbers bedarf. Es ist deshalb sehr wohl möglich, daß der Erwerber
sich der Rechtsänderung, die die Ersitzung für ihn bedeutet, gar nicht bewußt
wird, da er vielleicht des Glaubens lebt, bereits dreißig Jahre früher durch
seine Eintragung im Grundbuch Eigentümer geworden zu sein.
2. Beschränkte Rechte Dritter, die auf dem ersessenen Grundstück ruhn,
werden durch die Ersitzung nicht berührt.
IV. 1. Der Eigentumserwerb durch Aufgebot berührt sich mit der
Buchersitzung in zwei Hauptpunkten: er setzt dreißigjährigen Eigenbesitz des
Erwerbers voraus und nimmt darauf, wie der Erwerber den Besitz erlangt
hat und ob er dabei in gutem Glauben gewesen ist, keine Rücksicht (927 1
Satz 1, II). Und auch im übrigen unterliegt er denselben Regeln wie die
Buchersitzung, namentlich was den Fall eines zeitweiligen Besitzverlusts des
Erwerbers, was den Beweis seines Besitzes, was den Eintritt eines Rechts-
nachfolgers, was die Unterbrechung der dreißigjährigen Frist angeht (927 I
Satz 2, 900 1 Satz 2), bis auf folgende Unterschiede.
a) Anders als bei der Buchersitzung ist es nicht erforderlich, daß der
Erwerber während seiner dreißigjährigen Besitzzeit im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen ist. Das Aufgebot greift also nicht in Übereinstimmung mit dem
„Buch“ Platz, sondern setzt sich in Widerspruch zu ihm oder dient zu seiner
Ergänzung. Sein Anwendungsgebiet sind nämlich folgende drei Fälle (927 1):
o)Das Grundbuch macht den jetzigen Eigentümer des aufszubietenden
Grundstücks oder seinen Erblasser wahrheitsgemäß namhaft.
Es macht fälschlich als Eigentümer eine andre Person namhaft.
) Es macht den Eigentümer überhaupt nicht namhaft, etwa um des-
willen, weil für das aufzubietende Grundstück noch kein Grundbuchblatt angelegt
worden ist.
Beispiel. Der Bauer A. war rechtmäßig eingetragener Eigentümer von 24 Acker-
parzellen a bis F7 und besaß seit Jahrzehnten auch die Parzelle 2 als Eigentümer, für die