5 198. Übergabe von Fahrnis. 123
der Sache ist und der Erwerber die Vertretungsmacht in gutem Glauben für
vorhanden ansah? Die Frage ist zu verneinen. Die Regeln unten zu IV
stehn dem nicht entgegen: sie erklären zwar eine Übereignung, die ein Nicht-
eigentümer in Ansehung einer in seinem Besitz befindlichen Sache unbefugt in
eignem Namen, nicht aber auch eine Übereignung, die er unbefugt im Namen
des wahren Eigentümers vornimmt, für gültig.
Ein Beispiel s. unten S. 125 a.
b) Muß der Vertreter des Erwerbers sich als solcher dem Veräußerer zu
erkennen geben? Die Frage ist nur dann zu bejahen, wenn der Veräußerer
auf die Person des Erwerbers ersichtlich Wert legt. Andernfalls genügt
es, wenn der Wille des Vertreters, nicht für sich, sondern für einen andern
zu erwerben, aus Umständen hervorgeht, die zwar nicht dem Veräußerer,
wohl aber dem Vertretenen oder sonstigen Beteiligten erkennbar waren
(oben Bd. 1 S. 275 8, 277 S).3
Beispiele. I. Auf Grund einer Vollmacht des Gutsbesitzers A. kauft dessen Inspektor
B. bei C. einen Ochsen, ohne dem ihm persönlich unbekannten C. seine Eigenschaft als Ver-
treter A.3 mitzuteilen; gleich nachdem B. den Ochsen mit dem Gelde A.# bezahlt und in Emp-
sang genommen, läßt ein Gläubiger B.s den Ochsen pfänden. Hier braucht A. die Pfändung
nicht gegen sich gelten zu lassen; denn daß B. im Namen A.s hat handeln wollen, ist
schlechthin selbstverständlich; seine Vertreterrolle ist also durch die bloße Tatsache des Kaufs
zwar nicht für C., aber doch für A. erkennbar geäußert; somit ist der Ochse A.s und nicht
B.3 Eigentum. II. Gleicher Fall wie zu 1; nur ist B. nicht Inspektor A.s, sondern selb-
ständiger Agent. Hier ist die Entscheidung im entgegengesetzten Sinn zu treffen; denn daß
ein Agent, der für einen andern in dessen Auftrage eine von dem Auftraggeber nicht indi-
viduell bestimmte Sache erwirbt, weiter nichts als Stellvertreter sein will, ist durchaus nicht
sicher: kann es doch sein, daß er sich die Möglichkeit offen halten will, über die erworbene
individuelle Sache anderweit zu verfügen und für den Auftraggeber eine neue Sache anzu-
schaffen. III. Der Hausbesitzer D. verkauft seinem Mieter E. Möbel und liefert sie ihm in die
Mietwohnung; später macht er wegen rückständigen Wohnungsmietzinses ein Pfandrecht an
den Möbeln geltend; da interveniert F., der Schwiegervater E.s, und erklärt, E. sei sein
Vertreter gewesen und habe als solcher die Möbel für ihn, den F., angeschafft. Hier ist F.
im Unrecht; denn D. hatte ein erhebliches Interesse daran, daß E. die Möbel für sich selbst
erwarb; demnach hätte E., wenn er nicht für sich, sondern für F. erwerben wollte, dies dem
D. zu erkennen geben müssen.
3. Der Übereignungsvertrag kann, anders als bei Grundstücken, sowohl
befristet wie bedingt abgeschlossen werden, und zwar ebensogut aufschiebend wie
auflösend.“
Beispiele. Es sind Übereignungen zulässig: „vom nächsten Neujahr ab“, „auf Lebens-
zeit“, „bis zur Wiederverheiratung des Erwerbers“ usw.
Hierher gehört regelmäßig auch der Fall, daß der Verkäufer einer Fahrnissache die
Sache dem Käufer unter Vorbehalt des Eigentums bis zur Vollzahlung des Kaufpreises
übergibt; denn hierin liegt zugleich die Erklärung, daß die Sache im Augenblick der Voll-
——
2) Endemann II, 1 S. 534. Abw. Wendt a. a. O. S. 61.
3) Langen, Eigentumserwerb bei Kommissionsgeschäften (00) S. 28,98; Landsberg S. 647.
Abw. Planck Anm. 2 zu 8 164, F. Leonhard, Vertretung beim Fahrniserwerb (99).
4) N . 54 S. 340; Fuchs, Arch. f. BR. 34 S. 368.