128 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
4. Das Eigentum, das der redliche Erwerber durch die Übereignung eines
des Eigentums ermangelnden Eigenbesitzers erlangt, ist gerade so wirksam,
wie wenn es auf der Veräußerung des wahren Eigentümers beruhte. Demnach
kann der Erwerber die Sache gültig weiter übereignen, und zwar auch an
solche Personen, die Kenntnis davon haben, daß er die Sache seinerzeit von
einem Unbefugten erworben hatte.
Beispiel. A. hat eine Sache, die B. ihm im Januar geliehen hatte, im März an den
redlichen C. veräußert und von diesem im Mai zurückerworben. Hier hat A. im Mai das
Eigentum der Sache erlangt!
5. Analog der Übereignung, die ein Nichteigentümer vornimmt, wird eine
Übereignung behandelt, die von einem Eigentümer ausgeht, dessen Eigentum
zurzeit auflösend bedingt oder befristet ist und durch den Eintritt der Be-
dingung oder des Endtermins nachträglich erlischt; das nämliche gilt für die
Übereignung eines Eigentümers, dem die Veräußerung der Sache durch einen
Besehl der zuständigen Behörde oder durch ein nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckendes gesetzliches Verbot untersagt ist (161 III, 136, 135 II;
s. auch 2113 III, 2129 II, 2211 II). Dagegen versagt die Analogie, wenn
ein Gemeinschuldner eine zu seiner Konkursmasse gehörige Sache veräußert
(. Konk Ordn. 7): hier ist also die Übereignung gegenüber den Konkurs-=
gläubigern selbst dann unwirksam, wenn der Erwerber die Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Veräußerers weder gekannt hat noch hätte
kennen müssen.10
6. Ist eine Übereignung von einem Veräußerer vorgenommen, der die
Rechtsmacht dazu nicht besaß, so ist sie unwirksam. Ihre Unwirksamkeit kann
aber gerade so geheilt werden wie im gleichen Fall die der Auflassung
(s. oben S. 114, 2).
V. Die Mitwirkung des Veräußerers bei der Übereignung kann durch
ein gegen ihn gerichtetes rechtskräftiges Erkenntnis nicht vollständig ersetzt
werden; vielmehr muß noch die Wegnahme der Sache aus dem Besitz des
Veräußerers seitens des Gerichtsvollziehers hinzukommen, während die Ab-
lieferung der Sache durch den Gerichtsvollzieher an den Erwerber zur Über-
eignung nicht nötig ist (ZSPO. 897). War der Verurteilte nicht Eigentümer,
so finden die Regeln zu IV Anwendung, gerade wie im Fall freiwilliger
Übereignung (8l. 898).
VI. Außer dem Eigentum erlangt der Erwerber durch das Übereignungs-
geschäft notwendig auch den Besitz der zu übereignenden Sache. Und zwar
ist sein Besitz ein unmittelbarer, wenn er das Ubereignungsgeschäft persönlich
abgeschlossen hat; ist dagegen ein Stellvertreter für ihn aufgetreten, so hängt
es ganz von dessen Verhalten ab, ob der Erwerber unmittelbaren oder nur
mittelbaren Besitz gewinnt (s. oben S. 100, 2).11
10) Jäger, Kommentar zu Konk Ordn. 7, L. Seuffert, Konkursprozeßrecht S. 173. Abw.
Wendt S. 43.
11) Abw. F. Leonhard, Vertretung beim Fahrniserwerb (99) S. 84.