4199. Übereign. durch Gerichtsvollzieher. Beschränkte Rechte an einer übereign. Sache. 129
Beispiel. A. bewohnt bei B. ein möbliertes Zimmer; auf seinen Wunsch kauft B.
bei C. für das Zimmer einen Regulator; mit Zustimmung des B. holt A. den Regulator
persönlich bei C. ab. Hier liegt in dieser Abholung eine übereignung durch Übergabe, die
dem Erwerber B. nur mittelbaren Besitz bringt. Hätte B. den Regulator durch seine Magd
polen lassen, so würde er durch die Abholung unmittelbaren Besitz erlangt haben.
VII. 1. Nießbrauchs= oder Pfandrechte, die auf der übereigneten Sache
muhn, bleiben nach der Übereignung nur dann in Kraft, wenn der Erwerber
ihretwegen „nicht in gutem Glauben war“, d. h. wenn er die Rechte zur Zeit
des Eigentumserwerbes gekannt oder nur aus grober Fahrlässigkeit verkannt
hat; andernfalls gehn jene Rechte mit der Ubereignung unter: der gutgläubige
Erwerber erlangt also das Eigentum der Sache lastenfrei (936 I, II).
2. a) Die vorstehende Regel erleidet eine Ausnahme, wenn die Sache
dem Nießbraucher oder Pfandgläubiger „gestohlen, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen“ ist.
Man erwidere nicht, daß diese Ausnahme gegenstandslos sei, weil der Erwerber einer
wabhanden gekommenen“ Sache überhaupt nicht Eigentümer werde. Denn es gibt ja Fälle,
in denen eine Sache nur dem Pfandgläubiger oder Nießbraucher, nicht aber dem Eigentümer
abhanden kommt. Ein Beispiel ist, daß der Eigentümer eine Sache als Faustpfand fort-
Libt, dann aber dem Pfandgläubiger entwendet und unter Verschweigung des Pfandrechts
einem redlichen Dritten übereignet; hier erwirbt der Dritte aus 929 Eigentum; sein Eigen-
tum ist aber trotz 936 mit jenem Pfandrecht belastet. Übrigens ist diese Ausnahme im
Gesetz selber nicht anerkannt, sondern läßt sich nur aus 935 analog erschließen (s. oben Bd. 1
S. 33 1.
b) Die Ausnahme versagt bei Geld, bei Inhaberpapieren und bei Sachen,
die öffentlich versteigert werden (s. 935 1).
Ühbereignung ohne Übergabe.
8 199.
I. 1. a) Die Übergabe der zu übereignenden Sache an den Erwerber ist
für die Gültigkeit der Fahrnisübereignung nicht unerläßlich. Vielmehr kann
die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß der Veräußerer, wenn er selber im
Besitz der zu übereignenden Sache ist, zugunsten des Erwerbers ein Besitz-
konstitut vornimmt (930) oder, wenn die zu übereignende Sache sich im Besitz
eines Dritten befindet, seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den
Erwerber abtritt (931)1; befindet sich die zu übereignende Sache zur Zeit der
Übereignung bereits im Besitz des Erwerbers, so kann die Übergabe sogar
ersatzlos fortfallen und die Übereignung durch einen bloßen Übereignungsvertrag
bewirkt werden (929 Satz 2).
b) Wir haben hiernach drei verschiedene Arten der Übereignung ohne
Übergabe zu unterscheiden: die Übereignung durch Besitzkonstitut, die
Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, die lber-
1) R. 49 S. 99.
Cosack, Bärgerl. Recht. S5. Aufl. II. 9