Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

138 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
gemacht, so haftet er wie ein gewöhnlicher Deliktschuldner auch über seine Be- 
reicherung hinaus auf vollen Schadensersatz. In diesem Fall kann er sogar 
nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften zur Wiederherstellung des früheren 
Zustandes verpflichtet sein (951 II Satz 1). 
e) Eigentumserwerb durch Vermengung. 
8 204. 
I. 1. Werden verschiedene Sachen miteinander vermengt oder ver- 
mischt, so ändert dies an ihren Eigentumsverhältnissen nichts, wenn sie ohne 
unverhältnismäßige Kosten wieder getrennt werden können. Ist dagegen ihre 
Trennung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer, so treten die vermengten 
oder vermischten Sachen unter ein einheitliches Eigentum wie folgt (948). 
a) Ist eine der Sachen die Hauptsache, so wird ihr Eigentümer fortab 
Eigentümer des ganzen Gemenges; dagegen büßt der Eigentümer der übrigen 
Sachen sein Eigentum ein. 
b) Ist keine der Sachen Hauptsache, so gerät das Gemenge in das Mit- 
eigentum aller derer, in deren Sondereigentum die vermengten Sachen vorher 
gestanden haben. Der Anteil jedes Miteigentümers an dem Gemenge bestimmt 
sich nach dem Wert, den die vormals ihm allein gehörigen, nun in dem Ge- 
menge aufgegangenen Sachen zur Zeit der Vermengung hatten. 
Beispiele. I. Bei einem Kahntransport wird der Haser des A. mit dem Roggen des 
B. zusammengeworfen. Hier bleibt A. Eigentümer des Hafers, B. des Roggens; denn 
Hafer und Roggen lassen sich durch einen Trieur mit mäßigen Kosten trennen. II. 1. In 
einem Keller stehn sowohl Weinfässer des C. wie des D.; beim Nachsüllen gießt C. in 
seine Fässer eine Quantität Wein, die dem D. gehört. Hier bleibt C. Alleineigentümer des 
in seinen Fässern enthaltenen Weins. 2. E. hat bei F. und G. Silbersachen gestohlen und 
zusammengeschmolzen; der Silberwert ist bei den Sachen F.##540, bei den Sachen G.-s 
90 Mk. Hier wird F. Miteigentümer der Schmelzmasse zu /, G. zu ½. 
Da das Gesetz nicht unterscheidet, gelten die vorstehenden Regeln auch für Geldstücke. 
Dabei wird, wenn ein Geldstück in eine bereits vorhandene Kasse gerät, letztere stets als 
Hauptsache anzusehn sein. Wenn also ein Straßenbahnschaffner das für die Bahn ein- 
genommene Geld in seine Trinkgelderkasse wirst oder umgekehrt, wird im ersten Fall er, im 
zweiten Fall die Bahn Alleineigentüimer; nur wenn er Bahn= und Trinkgeld von vorn- 
herein in eine einzige Kasse legt, entsteht Miteigentum. 
Entsteht durch eine absichtliche Vermengung verschiedener Stoffe eine neue Sache, so 
kommen, wenn der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der der Stoffe, 
statt der Regeln dieses die des vorigen Paragraphen zur Anwendung. Beispiel: A. stellt 
durch geschickte Mischung von Chemikalien, die dem B. und C. gehören, ein feines Parfüm 
her; hier gehört das Parsüm ihm allein, und nicht dem B. und C. 
2. Gerade wie der Eigentumserwerb durch Verarbeitung tritt auch der 
Eigentumserwerb durch Vermengung ohne Rücksicht darauf ein, ob er von den 
Beteiligten beabsichtigt war oder nicht. Ja er findet sogar statt, wenn die 
Vermengung rein zufällig, etwa infolge eines Windstoßes entstanden ist.
	        
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