88 204, 206. Eigentumserwerb durch Vermengung und Verbindung. 139
3. Gleichgültig ist auch, ob die Vermengung, wenn sie absichtlich geschah,
rechtmäßig oder wenigstens gutgläubig erfolgt ist: selbst der Dieb wird Mit-
eigentümer des von ihm gestohlenen Geldes, wenn er es mit seinem eignen
Gelde untrennbar vermengt.
II. Nießbrauchs= und Pfandrechte, die auf einer der untrennbar ver-
mengten Sachen ruhten, werden verschieden behandelt.
1. War eine der Sachen die Hauptsache, so gehn die vormals auf ihr
allein ruhenden Rechte nunmehr auf das ganze Gemenge über, während die
auf den übrigen Sachen ruhenden Rechte erlöschen (949 Satz 1, 3).
2. War keine der Sachen die Hauptsache, so gehn alle vormals auf einer
von ihnen lastenden Rechte auf das Gemenge über; jedes Recht verhaftet aber
nur den Anteil an dem Gemenge, der an Stelle der vormals allein belasteten
Sache getreten ist (949 Satz 2).)
Beispiel. Gehört in dem dritten Fall zu I, 1 das dem G. gestohlene Silber dem H.,
während G. nur ein Pfandrecht daran hatte, so erlangt G. an dem ganzen Gemenge ein
Pfandrecht, aber nur zu ½.
III. Wer durch die Vermengung ein Recht verliert, kann von dem, der
dadurch einen Gewinn macht, Herausgabe der Bereicherung oder Schadensersatz
fordern wie im Fall der Verarbeitung (951).
f) Eigentumserwerb durch Verbindung.?
§ 205.
Werden verschiedene Sachen miteinander verbunden, derart, daß eine
von ihnen zum Bestandteil der andern oder alle beide zu Bestandteilen einer
neuen Sache werden, so hat dies auf ihre dinglichen Rechtsverhältnisse keinen
Einfluß, wenn sie als unwesentliche Bestandteile anzusehn sind 3: jede Sache
behält ihr bisheriges Sonderrecht unverändert bei. Anders ist die Rechtslage,
wenn die Sachen als wesentliche Bestandteile erscheinen: es greifen alsdann
die nämlichen Regeln Platz wie bei einer untrennbaren Vermengung von
Sachen, mit der Maßgabe, daß bei der Verbindung einer Fahrnissache mit
einem Grundstück das Grundstück ausnahmslos als Hauptsache gilt (946, 947,
949, 951).
Beispiele. I. A. schraubt auf seinen Spazierstock den silbernen Griff, den er bei B.
gestohlen; nach wie vor gehört der Stock ihm, der Griff dem B. II. C. lacktert seinen Wagen
mit dem Lack des D.; der Wagen samt dem Lack gehört allein dem C. III. E. zimmert
eine Tapetenwand, indem er auf ein ihm gehöriges Gestell die teuern Tapeten, die er seinen
Hausgenossen F. und G. fortgenommen, aufklebt; die Wand gerät in das Miteigentum von
E., F. und G. IV. H. baut eine wertvolle Grenzmauer versehentlich jenseits der Grenze
aus dem Grundstück des J.; die Mauer gehört dem J.
—.
0 NG. 67 S. 435. 2) Tobias, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 371. 3) N. 72 S. 272.