140 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
g) Eigentumserwerb durch Fund,.!
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I. Finder im Sinn des Gesetzes ist, wer eine verlorene Sache findet
und an sich nimmt (965 1). Das bloße „Finden“ tut es also nicht; es muß
ihm auch die Besitznahme folgen.
Der Begriff des „Findens“ und der „Jundsache“ ist vom Gesetz in tiefes Dunkel ge-
hüllt. Zweiselspunkte sind: I. Wie unterscheidet sich die werlorene“ von den „gestohlenen,
verlorenen oder sonst abhanden gekommenen“ Sachen (935, 1006 usw.)? Ist nicht z. B.
auch eine von einem Geisteskranken sortgeworsene Sache verloren? II. Was geschieht, wenn
eine Sache von dem einen „gefunden“, von dem andern in Besitz genommen wird? Gelten
dann beide zusammen oder jeder für sich oder nur einer oder keiner als „Finder"? III. Muß
der Finder die Sache als verloren erkannt haben? Genügt statt des Erkennens grobfahrlässiges
Verkennen? Genügt eine Erkenntnis, die erst eintritt, nachdem der Finder die Sache bereits
an sich genommen hat? Ist nicht z. B. der redliche Käufer einer gestohlenen Sache, wenn
er den Diebstahl aber nicht die Person des Bestohlenen erfährt, einem Finder gleichzustellen?
II. Der Finder als solcher hat gewisse Pflichten, bei deren Erfüllung er
aber bloß für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einsteht (968).
1. Der Finder soll erstlich seinen Fund unverzüglich anzeigen. Und zwar
ist bei Sachen von mehr als drei Mark Wert die Anzeigepflicht eine un-
bedingte: die Anzeige ist nämlich, wenn der Finder den Empfangsberechtigten.
oder den Verlierer kennt, an diesen, sonst an die Polizei zu richten (965). Bei
minderwertigen Sachen ist dagegen nur die Anzeige an den Empfangsberechtigten
oder den Verlierer vorgeschrieben; ist dessen Person oder Aufenthalt unbekannt,
so bedarf es einer Anzeige nicht (965).
2. a) Der Finder soll zweitens die Fundsache ordentlich verwahren; ist
der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unver-
hältnismäßigen Kosten verbunden, so soll er die Sache unter vorheriger An-
zeige an die Polizei öffentlich versteigern lassen; der Erlös tritt alsdann an
die Stelle der Sache (960).
b) Der Finder wird von seinen Verwahrerpflichten frei, wenn er die
Sache dem Verlierer abliefert (969). So selbst dann, wenn der Verlierer
gar kein Recht an der Sache oder auf die Sache gehabt hat und dieser sein
Rechtsmangel dem Finder bekannt war; das Gesetz gewährt also dem Verlierer
eine Empfangsermächtigung in Ansehung der Fundsache, die auch der Eigen-
tümer und jeder sonstige Empfangsberechtigte gegen sich gelten lassen muß.
c) Der Finder wird von seinen Verwahrerpflichten auch dadurch befreit,
daß er die Fundsache der Polizei abliefert; er ist hierzu stets berechtigt; auf
Anordnung der Polizei ist er sogar dazu verpflichtet (967).
d) Dagegen kann der Finder sich dadurch nicht befreien, daß er die Sache
1) Pappenheim, Jahrb. f. Dogm. 45 S. 141; Hopmann, Eigentumserwerb an ge-
sundenen Sachen (Diss. 05); Strauß, Fundrecht des BGB. (08); Brückmann, Arch. f. BR.
23 S. 322.